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VIII. Uebersicht
über die Berechtigungen des Realgymnasiums und der Oberrealschule.*)
Studien und Berufsarten. Realgymnasium. Oberrealschule.
Heilkunde Reifeprüfung— Neuere Sprachen mit Prüfung für das höhere Lehrfach„— Mathematik und Naturwissenschaften mit Prüfung
für das höhere Lehrfach„ Reifeprüfung Forstfach„— Bau- und Maschinenfach, Elektrotechnik, Elektro-
chemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienst„ Reifeprüfung Tierheilkunde——„ Höherer Post- und Telegraphendienst„„ Erlass der Fähnrichsprüfung**)„ Erlass der Seekadettenprüfung Reifeprüf m. d. Prädi-
kat, gut“im Englischen—
Schiffsbau und Maschinenbaufach mit Staatsprüfung
bei der kaiserlichen Marine Reifeprüfung Reifeprüfung
Marineverwaltungsdienst, Verwaltungssekretariat bei den Kaiserlichen Werften, Zahlmeisterdienst und Intendantursekretariat bei der Marine
Zahnarzneikunde, Zulassung zur Rossarztschule und Prüfung
Reichsbankdienst
Besuch der technischen Hochschule als Studierender
Geometer 1. Kl. mit Prüfung für den Staatsdienst
Zulassung zur Fähnrichs- und Seckadettenprüfung
Maschinisten- und Ingenieurprüfung bei der Kaiser- lichen und Handelsmarine
Intendantursubalterndienst beim Heere
Apothekerfach
Zulassung zur speziellen Prüfung der ersten Kate- gorie in dem hessischen Finanzfach.
Aufnahme als Civilsupernumerar im preussisch-hes- sischen Eisenbahndienst
Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Gerichts-— schreiberprüfung.
1 Jahr Prima 1 Jahr Prima Reife für Prima— „„„ Reife für Prima 7„„„„ „„„ 5„„ „„„„„„„ Abschlussprüfung nach Abschlussprüfung einjährigem Besuch nach einjährigem Be- der Untersekunda such der Untersekunda .n,„„„„„ Reife für Obersekunda—
Reife für Obersekunda
„ 7„ 7 „„ 2 7„„ 9 7„ 9 2
*) Die Realschulen sind Oberrealschulen ohne Primakurse. Vergl. auch Nr. 5 der Bekanntmachungen. S. 11.
**) Nach einer Erklärung des Königl. Preuss. Kriegsministeriums vom 22. Juni 1903 gehören die Grossh. Iess- Oberrealschulen zu denjenigen Lehranstalten, deren Reifezeugnisse als vollgültiger Nachweis des erforderlichen Bildungsgrades für den Offizierberuf angesehen werden kann.— Die Primanerzeugnisse dieser Anstalten berech-
tigen zur Ablegung der Fähnrichsprüfung.
(A. Bl. 6 v. 30. VI. 1903.)


