Jahrgang 
1915
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des Unterrichts im Winterhalbjahre(nach Schluß der Michaelisferien.) Die Ge- suche müssen genaue Angaben über die Vermögensverhältnisse(Größe des gesam- ten Vermögens an Grundbesitz, Gebäuden und Kapitalien zu verzinsende Schul- den) sowie über wichtige Umstände in den persönlichen Verhältnissen der Eltern (Arbeitsunfähigkeit des Vaters, u. a.) Zahl und Alter der Geschwister enthalten. Die Richtigkeit der Angaben ist von der Ortsbehörde zu bescheinigen.

Gesuche mit unvollständigen oder ganz allge meinen Angaben fin- den keine Berücksichtigung, ebenso wenig diejenigen, die nicht in der angegebenen Frist eingehen. Solchen Schülern, die sitzen geblie- ben sind oder ein mangelhaftes Zeugnis erhalten haben, können Freistellen nicht gewährt werden; es ist durchaus zwecklos, für sie um Vergünstigungen nachzu- suchen.

2. Die Aufnahme neuer Schüler erfolgt nur zu Beginn eines Schulhalb- jahres, zu Ostern und zu Herbst. Die Anmeldung ist von den Eltern oder ihren Stell- vertretern spätestens am Tage vor der Aufnahmeprüfung persönlich bei dem Direktor in der amtlichen Sprechstunde oder schriftlich zu vollziehen.

Dabei sind einzureichen: 1. Der standesamtliche Geburtsschein, nicht der Taufschein, 2. der Impfschein(Wiederimpfungsschein), 3. ein Zeugnis über den Vorbereitungsunterricht und bei einem Anstaltswechsel ein förmliches Abgangs- zeugnis von der vorher besuchten Anstalt.

Die Aufnahme in die unterste Klasse erfolgt in der Regel nicht vor dem vollende- ten 9. Lebensjahre, aber auch nicht nach dem vollendeten 12. Lebensjahre. In die Quinta werden Schüler, die über 13, in Quarta solche, die über 15 Jahre alt sind, nicht

aufgenommen. An Vorkenntnissen für die Sexta wird verlangt: 1, Geläufiges Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift. 2. Fähigkeit, mit lateinischen und deutschen Buchstaben leserlich und reinlich zu scheiben. Fähigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben. Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen. .Bekanntschaft mit den wichtigsten Geschichten des alten und neuen Testaments.

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Über die Aufnahme neuer Schüler entscheidet der Direktor innerhalb der Grenzen, die sich durch die Raumverhältnisse sowie die Bestimmungen über das Lebensalter und die Zahl der Schüler auf den einzelnen Klassenstufen ergeben. Er darf die Aufnahme auch verweigern, wenn es sich um einen Wechsel der Schule handelt, für den kein aus- reichender Grund vorliegt. Kommt ein Schüler unmittelbar oder längstens nach sechs- wöchiger Unterbrechung des Schulbesuches von einer gleichartigen höheren Lehraustalt Preußens, so ist er in die Klasse aufzunehmen, der er bisher angehört hat oder in die er versetzt worden ist. Sonst muß er in den Fächern dieser Klasse von den damit be- auftragten Lehrern geprüft werden Wünscht ein Schüler für eine höhere Klasse als die, der er in der zuletzt besuchten Anstalt angehörte, und vor dem Zeitpunkte geprüft zu werden, an dem er in der früheren Schule voraussichtlich versetzt worden wäre, so darf das nur mit Genehmigung des Provinzial-eSchulkollegiums geschehen.

Es ist von uns häufig beobachtet worden, daß diejenigen, welche Schüler für das Gymnasium vorbereiten, ihre Aufmerksamkeit ausschließlich den Hauptfächern zuwenden und die Nebenfächer wie Geschichte, Erdkunde, Naturkunde vernachlässigen. Dadurch schaden sie den Schülern; denn diese werden entweder wegen ihrer mangelhaften Kennt- nisse in diesen Fächern nicht in die Klasse, für die sie angemeldet werden, aufgenommen, oder aber sie haben, wenn sie mit Rücksicht auf ihre geistige Reife trotz nicht ausrei- chender Kenntnisse in dem einen oderr andeen Fache aufgenommen werden sollten, in der nächsten Zeit auf den bisher vernachlässigten Gebieten so viel zu arbeiten, daß ihre Lei-