Jahrgang 
1911
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suche müssen genaue Angaben über die Vermögensverhältnisse des Betreffenden enthalten; die Richtigkeit der Angaben ist von der Ortsbehörde zu beschei- nigen. Solchen Schülern, die sitzen geblieben sind oder ein mangelhaftes Zeugnis erhalten haben, können Freistellen nicht gewährt werden; es ist durchaus zweck- los, für sie um Vergünstigungen nachzusuchen. Auch werden denjenigen Schülern, die sich der gewährten V ergünstigungen unwürdig erweisen, neue nicht mehr zuge-

billigt wer den.

3. Die Aufnahme neuer Schüler erfolgt nur zu Beginn eines Schulhalb- jahres, zu Ostern und Herbst. Die Anmeldung ist von den Eltern oder ihren Stell- vert retern spätestens am Tage vor der Aufnahmeprüfung persönlich bei dem Direktor in der amtlichen Sprechstunde oder schriftlich zu vollziehen.

Dabei sind einzureichen: 1. Derstandesamtliche Geburtsschein, nicht der Taufschein, 2. der Impfschein(Wiederimpfungsschein), 3. ein Zeugnis über den Vorbereitungsunterric ht und bei einem Anstaltswechsel ein förmliches Abg angs- zeugnis von der vorher besuchten Anstalt.

Die Aufnahme in die unterste Klasse erfolgt in der Regel nicht vor dem vollende- ten 9. Lebensjahre, aber auch nicht nach dem vollendeten 12. Lebensjahre. In die Quinta werden Schüler, die über 13, in Quarta solche, die über 15 Jahre alt sind, nicht, aufgenommen.

An Vorkenntnissen für die Sexta wird verlangt:

Geläufiges Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift.

Fähigkeit, mit lateinischen und deutschen Buchstaben leserlich und reinlich zu schreiben. Fähigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben. Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen.

Bekanntschaft mit den wichtigsten Geschichten des alten und des neuen Testaments. Über die Aufnahme neuer Schüler entscheidet der Direktor innerhalb der Grenzen, die sich durch die Raumverhältnisse sowie die Bestimmungen über das Lebensalter und die Zahl der Schüler auf den einzelnen Klassenstufen ergeben. Er darf die Aufnalune auch verweigern, wenn es sich um einen Wechsel der Schule handelt, für den kein aus- reichender Grund vorliegt. Kommt ein Schüler unmittelbar oder längstens nach sechs- wöchiger Unterbrechung des Schulbesuches von einer gleichartigen höheren Lehranstalt Preußens, so ist er in die Klasse aufzunehmen, der er bisher angehört hat oder in die er versetzt worden ist. Sonst muß er in den Fächern dieser Klasse von den damit be- auftragten Lehrern geprüft werden. Wünscht ein Schüler für eine höhere Klasse als die, der er in der zuletzt besuchten Anstalt angehörte, und vor dem Zeitpunkte geprüft zu werden, an dem er in der früheren Schule voraussichtlich versetzt worden wäre, So darf das nur mit Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums geschehen.

4. Auswärtige Schüler bedürfen, sofern sie nicht im Bischöflichen Konvikte Aufnahme finden, bei der Wahl der Wohnung und bei ihrem Wechsel sowie, falls sie nur Mittagstisch erhalten, bei der Wahl des Hauses, wo sie sich über Mittag auf- halten, der vorherigen Genehmigung des Direktors.

Die Pensionshalter haben die Pflicht, an Stelle der Eltern dafür Sorge zu tragen, daß der bei ihnen wohnende Schüler der Schulordnung gemäß sich verhält. Insbesondere dürfen sie weder Zusammenkünfte von Schülern auf den Zimmern ihrer Pensionäre dulden noch ein Ausgehen derselben nach Beginn des Silentiums gestatten.

5. Der Besuch von Wirtshäusern, Konditoreien u. dergl. in der Stadt und in den Nachbarorten, sowie der Besuch von Theateraufführungen, Schaubuden, Konzerten u. dergl. ist den Schülern nicht gestattet außer in Begleitung ihrer Eltern. Die Teilnahme an Bällen und Kommer sen ist gleichfalls verboten.

6. Nach Ministerial-Erlaß v. 11. Juli 1895 wird ein Schüler mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, unter Umständen mit Verweisung bestraft, wenn er in der Schule, beim Turnen, Baden, bei Ausffügen u. s. w. im Besitze von gefährlichen Waffen, namentlich Schußwaffen betroffen wird.

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