Jahrgang 
1911
Einzelbild herunterladen

1- V. Unterstützungen.

Von der Soll-Einnahme an Schulgeld wurden 10% behufs Befreiung bedürftiger und würdiger Schüler verrechnet. Das Schulgeld für die Klassen OII, UI, OI beträgt 150 M, für die anderen Klassen 130 M, das Eintrittsgeld 9 M.

VI. Mitteilungen an die Schüler, ihre Eltern und Pensionsgeber.

Die Kassenordnung für die staatlichen höheren Lehranstalten in der Provinz Hes sen-Nassau enthält folgende Bestimmungen:

a. Das etatsmäßiige Schulgeld wird vierteljährlich im voraus erhoben; doch bleibt es den Verpflichteten unbenommen, das Schulgeld für mehrere Vierteljahre oder für das ganze Schuljahr im voraus zu entrichten. Das Schulgeld des ganzen Viertel- jahres ist für jeden Schüler zu zahlen, welcher nicht spätestens am ersten Tage des Vierteljahres bei dem Leiter der Anstalt abgemeldet wird. Für die Erhebung des Schulgeldes ist nicht das Kalendervierteljahr, sondern das Unterrichtsvierteljahr maßgebend, dergestalt, daß die Vierteljahre mit der Wiederaufnahme des Unter- richts nach den Oster-, Sommer-, Herbst- und Weihnachtsferien beginnen.

b. Eltern und Vormünder von Schülern, welche drei Wochen nach Beginn des Vier- teljahres das Schulgeld noch nicht bezahlt, auch keine Freistelle erhalten haben, sind von dem Kassenführer oder von dem besonders bestellten Schulgelderheber zu mahnen. Nach Ablauf einer weiteren Woche sind die rückständigen Schulgeldbe- träge im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens auf Betreiben des Anstaltsleiters zur Einziehung zu bringen. Gleichzeitig mit der Einleitung des Beitreibungsver- fahrens sind diejenigen Schüler, für welche das Schulgeld nicht bezahlt ist, bis zur erfolgten Zahlung oder Beitreibung des Rückstandes von dem weiteren Besuche des Unterrichts einstweilen auszuschließen. Bei längerer Dauer einer Ausschließung kann die Wiederaufnahme von dem Anstaltsleiter abgelehnt werden. Die vorste- henden Folgen des Zahlungsverzuges sind in den Mahnzetteln ausdrücklich hervor-

zuheben und vor der Anordnung nochmals von dem Anstaltsleiter den Eltern bezw. Vormündern anzukündigen.

c. Bei Schülern, welche im Laufe des Vierteljahres eintreten, laufen die vorbezeich- neten Fristen vom Tage ihres Eintrittes in die Anstalt. Schüler, die im Laufe eines Vierteljahres von einer anderen höheren Unterrichtsanstalt an die Anstalt übergehen, haben, wenn der Anstaltswechsel nicht aus Anlaß von Schulstrafen oder, um solchen aus dem Wege zu gehen, erfolgt, bei der Anstalt, auf welche sie über- gehen, für dieses Vierteljahr kein Schulgeld zu entrichten.

d. Zu Stundungen von Schulgeld ist der Anstaltsleiter nicht befugt. Etwa eingehende Anträge sind dem Provinzial-Schulkollegium sofort zur Entscheidung vorzulegen. Bis zum Eintreffen der Entscheidung kann dem Schüler von dem Anstaltsleiter der Besuch des Unterrichts gestattet werden.

Weiter heißt es in der Kassenordnung:

Den Schülern können bei vorhandener Dürftigkeit und Würdigkeit von dem An- staltsleiter nach Benehmen mit dem Lehrerkollegium bis zu 10% der Einnahme an Schulgeld ganze oder halbe Schulgeldfreistellen bewilligt werden. Ein An- spruch auf Schulgeldbefreiung steht den dritten dieselbe Anstalt besuchenden Brü- dern nicht zu(in derartigen Fällen ist die Entscheidung über Nachlaß oder Er- mäßigung des Schulgeldes lediglich von der Bedürftigkeit und Würdigkeit des Be- treffenden abhängig zu machen).

JIch bemerke dazu, daß die Gesuche um Nachlaß oder Ermäßigung des Schul- geldes zweimal im Jahre an den Anstaltsleiter einzureichen sind, und zwar das erste Mal in den drei ersten Tagen nach Beginn des Unterrichtes im neuen Schul- jahre(nach den Osterferien), das zweite Mal in den drei ersten Tagen nach Be- ginn des Unterrichts im Winterhalbjahre(nach Schluß der Michaelisferien). Die Ge-