Jahrgang 
1910
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sonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provin zial-Schulkollegiums einzuholen.

4. Auswärtige Schüler bedürfen, sofern sie nicht im Bischöflichen Konvikte Aufnahme finden, bei der Wahl der Wohnung und bpei ihrem Wechsel sowie, falls sie nur Mittagstisch erhalten, bei der Wahl des Hauses, wo sie sich über Mittag auf- halten, der vorherigen Genehmigung des Direktors.

Die Pensionshalter haben die Pflicht, an Stelle der Eltern dafür Sorge zu tragen, daß der bei ihnen wohnende Schüler der Schulordnung gemäß sich verhält. Insbesondere dürfen sie weder Zusammenkünfte von Schülern auf den Zimmern ihrer Pensionäre dulden noch ein Ausgehen derselben nach Beginn des Silentiums gestatten.

5. Der Besuch von Wirtshäusern, Konditoreien u. dergl. in der Stadt, und in den Nachbarorten, sowie der Besuch von Theateraufführungen, Schaubuden, Konzerten u. dergl. ist den Schülern nicht gestasset außer in Begleitung ihrer Eltern. Die Teilnahme an Bällen und Kommersen ist gleichfalls verboten.

6. Nach Ministerial-Erlaß v. 11. Juli 1895 wird ein Schüler mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, unter Umständen mit Verweisung bestraft, wenn er in der Schule, beim Turnen, Baden, bei Ausftfügen u. s. w. im Besitze von gefährlichen Waffen, namentlich Schußwaffen petroffen wird.

7. Für die Erziehung und Bildung der der Anstalt anvertrauten Schüler ist ein Zusammenwirken von Schule und Haus unerläßlich. Daher wird an die Eltern und ihre berufenen Stellvertreter die dringende Bitte gerichtet, wiederholt im Laufe des Schuljahres, nicht erst kurz vor der Erteilung der Zeugnisse oder gar nach der Versetzungskonferenz, über die Leistungen, das ganze Verhalten und die Beanlagung ihrer Kinder mit dem Klassenlehrer, den Fachlehrern und dem Direktor Rücksprache zu nehmen.

Der Unterzeichnete ist an allen Werktagen von 11 12 Uhn in dem Amts- zimmer im Gymnasium zu sprechen.

Die Sprechstunden der Lehrer sind am schwarzen Brett im unteren Flur des Gymnasiums angegeben.