Jahrgang 
1910
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11 V. Unterstützungen.

Von der Soll-Einnahme an Schulgeld wurden 10% behufs völliger oder teilweiser Befreiung bedürftiger und würdiger Schüler verrechnet.

Die frühere Bestimmung, nach welcher den dritten dieselbe höhere Lehranstalt gleichzeitig besuchenden Brüdern auf Nachsuchen der Eltern das Schulgeld zu erlassen war, ist durch Erlaß des Herrn Ministers v. 3. Januar 1888 U II Nr. 3079(Vfg. v. 7. Februar 1888 S. 145) aufgehoben und durch die Verordnung ersetzt worden,daß in derartigen Fällen die Entscheidung lediglich von der Bedürftigkeit und Würdigkeit des Betreffenden abhängig zu machen ist.

Das Recht zu Stundungen von Schulgeld besitzt weder der Direktor noch der Rendant der Anstaltskasse.

VI. Mitteilungen an die Schüler, ihre Eltern und Pensionsgeber.

1. Abmeldungen von Schülern müssen schriftlich oder mündlich durch den Vater oder seinen Stellvertreter bei dem Direktor rechtzeitig geschehen. In den schriftlichen Abmeldungen ist der Grund für den Abgang des Schülers sowie sein künftiger Beruf oder die Anstalt anzugeben, in die er übergehen soll.

2. Das Schulgeld(150 bezw. 130 jährlich, Eintrittsgeld 9) wird viertel- jährlich im voraus erhoben und ist für das ganze Vierteijahr zu zahlen für jeden Schüler, der nicht vor dessen Beginn bei dem Direktor vorschriftsmäßig abgemeldet ist.

Die Abmeldung zum Ostertermin hat nach Anordnung des Kgl. Prov.-Schulkolle- giums v. 21. Nov. 1898 S. 7312 in der auf den Schulschluß folgenden Woche zu erfolgen; in Jahren mit frühem Osterfest dauert die Abmeldefrist bis zum 31. März.

Der Termin für das zweite Vierteljahr ist stets der 1. Juli, für das dritte das

mnda-der ersten Ferienwoche. für das vierte der 1. Januar.