— 5—
II. Mitteilungen aus Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
Erlaßf des Herrn Oberpräsidenten der Provinz Hessen-Nassau( assel. 24. 6. 1908— 5571).
Bei der Abfertigung der Gesuche um Erteilung der Berechtigung zum einjährig- freiwilligen Dienst haben sich erhebliche Unzuträglichkeiten dadurch ergeben, daß die Gesuche meistens erst im ersten Vierteljahr des ersten Militärpflichtjahres und dann noch fast durchgängig unvollständig, d. h. nicht mit den vorgeschriebenen Nachweisen einge- reicht zu werden pflegen. Durch die starke Anhäufung der Gesuche innerhalb eines kurzen Zeitraumes und durch die Notwendigkeit, die meisten zur Ergänzung zurückzu- geben. werden die Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige nicht nur in unnötiger und unzweckmäßiger Weise belastet. sondern auch vielfach aubßer Stand gesetzt, die Be- rechtigungsscheine so zeitig zu erteilen, als es das Interesse der Nachsuchenden erfordert.
Das Königliche Provinzial-Schulkollegium ersuche ich deshalb ergebenst, die Zög- linge der höheren Lehranstalten und der Lehrerseminarien der Provinz bei der Aushän- digung der Befähigungszeugnisse oder spätestens beim Abgang von der Anstalt darauf hinweisen zu lassen, daß es sich in ihrem eigenen Interesse dringend empfehle, sofort nach dem Eintritt des frühesten zulässigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht ist, gemäß§ 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum einjährig- freiwilligen Dienst bei der Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige nachzusuchen, und sie dabei auch über die bei Vorlage des Gesuches zu peachtenden Vorschriften belehren zu lassen.
Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nach- weise wird im Anschluß an§ 89 Ziffer 4 der Wehrordnung folgendes bemerkt. Zu a: Beizufügen ist ein„Geburtszeugnis.“
Es genügt nicht ein Taufschein, sondern es ist eine förmliche standesamtliche Geburtsurkunde erforderlich. Unzureichend ist also auch die Form der standesamtlichen Bescheinigungen. wie sie„zum Zwecke der Beschulung“ oder„zum Zwecke der Taufe“ ausgestellt werden ohne die Unterschrift des Standesbeamten.
Zu b: Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden.
a. Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich gesetzlich die Unterhaltungspflicht, obliegt(Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255 oben W. O. Ausgabe von 1904, Muster 17a angegebene Erklärung auszufertigen. Trägt der gesetzliche Vertreter die Unterhaltung selbst, so ist der Wortlaut zu b zu wählen, trägt der Schüler (Sog. Bewerber) sie, so muß die Erklärung zu a ausgestellt werden. In der obrig- keitlichen Bescheinigung muß im ersteren Falle gestrichen werden„der Bewerber,“ im letzteren Falle„d.. Aussteller.. der obigen Erklärung.“
Die Obrigkeit, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nicht die Ortspoli-
zeibehörde. sondern die Ortsbehörde, weil allein sie schon aus den Steuerverhält- nissen die wirtschaftliche Lage zutreffend zu peurteilen vermag.
b. Der gesetzliche. unterhaltungspflichtige Vertreter ist tot oder aus einem anderen Grunde aubßerstande. die Unterhaltungserklärung abzugeben, und auch der Bewerber will und kann sich nicht selbst unterhalten: dann muß der gesetzliche Vertreter bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:„Ich er- teile hierdurch........ meine Einwilligung zu seinem Diensteintritte als Einjährig-Freiwilliger.“ wobei die Unterschrift ortsbehördlich oder polizeilich be- glaubigt sein muß. Ein dritter. der die Unterhaltungsverpflichtung übernimmt (auch wenn es der Vormund oder Stiefvater ist), muß dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 W. O. vorge- Schriebenen Wortlaute tun.(Der Vormund kann aber in diesem Falle auch die Erklärung auf Muster 17a zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhand- lung abgeben.) Die bloße gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unter- schrift der sich Verpflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muß die Unterhaltungs- fühigkeit des sich verpflichtenden Dritten ortsbehördlich bescheinigt werden.


