— 10—
VI. Unterstützungen.
Von der Soll-Einnahme an Schulgeld, wurden 10% behufs völliger oder teilweiser Befreiung bedürftiger und würdiger Schüler verrechnet.
Die frühere Bestimmung, nach welcher den dritten dieselbe höhere Lehranstalt gleichzeitig besuchenden Brüdern auf Nachsuchen der Eltern das Schulgeld zu erlassen war, ist durch Erlaß des Herrn Ministers v. 3. Januar 1888 U II Nr. 3079(Vfg. v. 7. Februar 1888 S. 145) aufgehoben und durch die Verordnung ersetzt worden.„daß in derartigen Fällen die Entscheidung lediglich von der Bedürftigkeit und Würdigkeit, des Betreffenden abhängig zu machen ist.“
Das Recht zu Stundungen von Schulgeld pesitzt weder der Direktor noch der Rendant der Anstaltskasse.
Der Schulgeld-Erlaß kann frühestens vom 2. Halbjahre nach dem Eintritt und nur auf die Dauer eines Halbjahres gewährt werden und wird aufgehoben, wenn
die für ihn maßgebenden Umstände sich ändern. VII. Mitteilungen an die Schüler, deren Eltern u. Pensionsgeber.
1. Abmeldungen von Schülern müssen schriftlich oder mündlich durch den Vater oder dessen Stellvertreter bei dem Direktor rechtzeitig geschehen. In den schriftlichen Abmeldungen ist der Grund für den Abgang des Schülers, sowie der künf- tige Beruf desselben oder die Anstalt anzugeben, in die er übergehen soll.
Wenn ein Primaner die Anstalt wechselt, so entscheidet das Königliche Provin- zial-Schulkollegium beim Eintritt in die neue Anstalt auf besonders zu stellenden Antrag hin, ob diesem für die Meldung zur Reifeprüfung das betreffende Halbjahr auf die Lehr- zeit der Prima anzurechnen ist. Ist der Schüler von der früher besuchten Austalt im Disciplinarwege entfernt worden oder hat er sie verlassen, um sich einer Schulstrafe zu entziehen, so ist eine Anrechnung des Halbjahres ausgeschlossen.
2. Das Schulgeld(130 A. jährlich. Eintrittsgeld 9 ℳ) wird vierteljährlich im voraus erhoben und ist für das ganze Vierteljahr zu zahlen für jeden Schüler, der nicht spätestens am 1. Tage des Vierteljahres bei dem Direktor vorschriftsmä- Big abgemeldet ist.
Die Abmeldung zum Ostertermin hat nach Anordnung des Kgl. Prov.-Schulkolle- giums v. 21. Nov. 1898 S. 7312 in der auf den Schulschluß folgenden Woche zu erfolgen; in Jahren mit frühem Osterfest dauert die Abmeldefrist bis zum 1. April.
Der Termin für das zweite Vierteljahr ist stets der 1. Juli, für das dritte das Ende der ersten Ferienwoche, für das vierte der 1. Januar.
3. Aufnahmen erfolgen nur Zu Beginn eines Schulhalbjahres, zu Ostern und Herbst. Die Anmeldungen neuer Schüler sind von den Eltern oder ihren Stell- vertretern spätestens am Tage Vor der Aufnahmeprüfung persönlich bei dem Direktor in der amtlichen Sprechstunde oder schriftlich zu vollziehen.
Dabei sind einzureichen: 1. Der Geburtsschein, 2. der JImpfschein,(Wiederim- pfungsschein), 3. ein Zeugnis über den Vorbereitungsunterricht und bei einem An- staltswechsel ein förmliches Abgangsz eugnis von der vorher besuchten Anstalt.
Die Aufnahme in die unterste Klasse erfolgt in der Regel nicht vor dem vollende- ten 9. Lebensjahre, aber auch nicht nach dem vollendeten 12. Lebensjahre.
Solche Schüler, welche, ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, die Schule verlassen haben, dürfen Vvor Ablauf eines Halbjahres in eine höhere Klasse
nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei


