Jahrgang 
1902
Einzelbild herunterladen

19

VI. Unterstützungen.

Von der Soll-Einnahme an Schulgeld wurden den bestehenden Vorschriften gemäss 10% behufs teilweiser Befreiung bedürftiger und würdiger Schüler verrechnet.

VII. Mitteilungen an die Schüler, deren Eltern u. Pensionsgeber:

1. Die Eltern und Vormünder von Schülern werden ausdrücklich daran erinnert, dass das Schulgeld des ganzen Vierteljahrs für jeden Schüler zu zahlen ist, der nicht spätestens am 1. Tage des Kalendervierteljahrs bei dem Direktor abge- meldet ist. Die Abmeldung zum Ostertermin ist in der auf den Schulschluss folgenden Woche zu vollziehen, in Jahren mit frühem Osterfest vor dem 1. April.

2. In den schriftlichen Abmeldungen ist der Grund für den Abgang von Schü- lern, sowie der Beruf bezw. die Bestimmung anzugeben, zu der die austretenden Schüler übergehen sollen.

3. Die Anmeldungen neuer Schüler sind von den Eltern und Vormündern spätes- tens am Tage vor der Aufnahmeprüfung persönlich oder schriftlich bei dem Direktor zu vollziehen. Dabei sind einzureichen: 1. Der Geburtsschein, 2. der Impfschein, bezw. auch der Wiederimpfungsschein, 3. ein Zeugnis über den vorangegan- Henen Unterricht, bezw. ein förmliches Abgangszeugnis von der vorher besuchten

stalt.

4. Auswärtige Schüler, die nicht im Konvikte Aufnahme finden, bedürfen bei der Wahl der Wohnung der vorher eingeholten Genehmigung durch den Direktor, dessen Zustimmmung auch bei etwaigem Wechsel der Pension erforderlich ist.

Pensionen, in welchen die Schüler nicht die von der Schule geforderte Auf- sicht haben würden, werden verboten.

Die Pensionsgeber dürfen weder ein Ausgehen der Schüler nach Beginn des Silentiums(Winter 6 Uhr, Frühjahr und Herbst 7 Uhr, Hochsommer 9 Uhr) ge- statten noch Zusammenkünfte von Schülern auf den Zimmern dulden.

5. Der Besuch von Wirtshäusern- u. Wirtsgärten, Kaffees, Konditoreien u. dgl. in der Stadt u. in deren Umgegend, sowie der Besuch von Theateraufführungen. Konzerten, Schaubuden u. dgl. ist den Schülern nicht gestattet ausser in Begleitung ihrer Eltern.

6. Nach Ministerial-Erlass v. 11. Juli 1895 wird ein Schüler mit der Andro- hung der Verweisung von der Anstalt, unter Umständen mit Verweisung bestraft, der in der Schule, beim Turnen, Baden, bei Ausflügen u. s. w. im Besitze von gefährlichen Waffen, besonders Schusswaffen betroffen wird.

7. An die Eltern der uns anvertrauten Schüler, an alle Gönner und Freunde unserer Anstalt, an alle, die es wohl meinen mit der Erziehung der Jugend richtet der Unterzeichnete die eindringliche Bitte, soweit es ihnen möglich, das Lehrer-Kollegium in seiner erziehlichen Aufgabe zu unterstützen durch Mitaufsicht über die Führung der Zöglinge ausserhalb der Schule, durch Ermahnen und Anhalten der Schüler zu fleissigem Arbeiten, anständigem Benehmen und zur Beobachtung der Schulordnung.

Ein ernstes, wohlwollendes Wort der Warnung oder Zurechtweisung, der Rüge und Missbilligung aus fremdem Munde wirkt oft mehr, als der Tadel des Lehrers und die Strafe der Schule.

Was kann die beste Schulordnung, die strengste Schulzucht nützen, wenn das Haus Übertretungen geschehen lässt, sie vertuschen und die Schule täuschen hilft. Gar manchmal bleiben der Schule grobe Verstösse wider ihre Ordnung verbor-