Jahrgang 
1898
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9 II. Auszüge aus einzelnen Verfügungen.

1. Durch Rundverf. v. 27. Apr. v. J. wurde auf das von dem allgem. deutsch. Sprachverein herausgeg. VerdeutschungsheftDie Schule, das die hauptsächlichsten entbehrlichen Fremdwörter der Schulsprache berücksichtigt, zu geeigneter Benutzung aufmerksam gemacht.

2. Die Rundverfüg. v. 4. Mai ermächtigte die Direktionen, die Unterrichtsstunden der- jenigen Lehrer, welche an der 22. Hauptversammlung des Vereines von Lehrern der höh. Schulen der Prov. Hessen-Nassau in Marburg am 26. Mai teilnähmen, an diesem Tage aus- fallen zu lassen.

3. Dureh Rundverf. v. 31. Mai wurden die in dem Minist.-Erlass v. 15. Mai getroffenen Anordnungen über den Betrieb des Turnunterrichts, insbesondere über die Pflege der s. g. volkstümlichen Uebungen, zu sorgfältiger Beachtung empfohlen.

4. Unter dem 8. Juni übersandte das Königl. Prov.-Schulkoll. Abschrift des Minist. Erl. v. 14. Mai, welcher zur Kenntnis brachte, dass S. Majestät der Kaiser und König zum Ankaufe von Exemplaren der vom Comitè für die Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche zur Centenarfeier des Kaisers Wilhelm des Grossen herausgegebenen FestschriftUnser Helden- kaiser v. Prof. Oncken eine Summe von 40 000 Allergnädigst zu bewilligen u. zu bestimmen geruht, dass die angekauften Exemplare in Schulen und in der Armee verteilt werden sollten. Ferner teilte der Erlass mit, dass der Herr Minister dem Königl. Prov.- Schulkollegium zu Cassel 217 Exemplare überwiesen habe, die für die höheren Schulen u. s. w. der Provinz in der Art zu verteilen seien, dass nach Zurückbehaltung je eines Ex. für die Anstaltsbibliotheken die übrigen zur Anerkennung besonders tüchtiger Leistungen als Ge- schenke an einzelne Schüler verliehen würden. Zugleich überwies das Königl. Prov.-Schul- kolleginm der hiesigen Anstalt zu dem gedachten Zwecke 5 Exemplare der in Rede ste- henden Festschrift.

5. Durch die Rundverf. v. 20. Aug. wurde mitgeteilt, dass der Herr Minister von dem durch den Stuatshaushalt für 1. April 1897 98 zu Zweckmässiger Vervollständigung der physikalischen Lehrmittel bei den staatlichen Gymnasien bewilligten Betrage von 50 000 für staatliche Anstalten der hiesigen Provinz die Summe von 5 100 zu über- weisen beabsichtige. Zugleich war als Grundlage für eine zweckentsprechende Ergänzung der bei den Anstalten vorhandenen Apparate ein von Sachverständigen zusammengestelltes Normalverzeichnis für die physikal. Sammlungen der höh. Lehranstalten angeschlossen, nach welchem Uebersichten der für die einzelnen Anstalten 1, als notwendig, 2, als wünschens- wert erachteten Apparate aufgestellt und der Behörde eingereicht werden sollten.

6. Mit der Verf. v. 18. Okt. übersandte das Kgl. Prov. Schulkolleginm einen Abdruck des Runderlasses an die Behörden der geistl. etc. Verwaltung v. 11. Okt., betreffend die Ver- einfachung des Geschäftsganges und die Verminderung des Schreibwerks, sowie einen Ab- druck des Runderlasses der Herrn Minister des Innern und der Finanzeu an die Behör- den der Allgemeinen Verwaltung vom 12. Aug., betreffend denselben Gegenstand. Die in diesem Runderlass getroffenen Anordnungen sollen nach dem Runderlass v. 18. Okt. auch von den Behörden der geistl., Unterrichts- u. Medicinalverv raltung beachtet werden.

7. Durch die Verf. v. 10. Nov. wurde der Professor am hiesigen Gymnasium Joseph Anton Hillebrand zum 1. April 1898 seinem Antrage gemäss in den Ruhestand versetzt.

8. Mit der Verf. v. 15. Dez. erfolgte ein Verzeichnis der gemäss Genehmigung des Herrn Ministers für die hiesige Anstalt neu zu beschaffenden physikalischen Apparate, für deren Ankauf ein Gesammtbetrag von 398. 80 bewill'gt wurde.(Vergl. N. 5)

9. Mit der Rundverf. v. 15. Dez. wurde ein Abdruck der den Leihverkehr zwischen den Universitätsbibliotheken und den Bibliotheken der höheren Schulen regelnden Be- stimmunzen des Herrn Ministers v. 31. Okt. übersandt.

10. Durch Rundverf. v. 16. Dez. wurde, was sich schon aus den für 1897 1900 aufgestell- ten Anstaltsetats ergab und seit Beginn des laufenden Schuljahrs beachtet ist, dass nämlich alle Origin al-Ausfertigungen von Prüfungs-, Abgangs-, Abschlussprüfungs- und Reife-Zeug- nissen gebührenfrei sein sollen, von neuem angeordnet und ausserdem bestimmt, dass