Jahrgang 
1894
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gang und die Führung, sowie das letzte Schul- und Privatzeugnis. Bei der schriftl. Prüfung sind anzufertigen: ein deutsch. Aufsatz, eine Uebersetz. ins Lat., je eine solche aus dem Griech. und Franz., und 3 mathem. Aufgaben aus dem Lehrgebiete der II zu bearbeiten; die mündl. Prüfung erstreckt sich auf die lat. u. griech. Sprache, die Gesch. u. Erdkunde, die Mathem. u. Physik. Die Prüfungsgebühren betragen 30 Mark, die vor Eintritt in die Prufung zu entrichten sind.

11. Die Rundyverf. v. 8. 12. bestimmt, dass denjenigen Abiturienten neunstu- figer Lehranstalten, die sich dem Maschinenbaufach widmen wollen, sogleich nach bestandener Prüfung eine vorläufige Bescheinigung darüber erteilt u. ihnen empfoh- len werde, auf Grund derselben sich sofort bei dem Präsidenten einer Kl. Eisen- bahndirektion für den Eintritt in die Elevenpraxis zu melden.

12. Nach dem M. E. v. 27. 12. soll Schülern der IIe, welche nach bestan- dener Abschlussprüfung sich der Pharmazie widmen wollen, eine vorläufige Be- scheinigung über den Prüfungsausfall ausgestellt werden, damit sie mit Beginn des folgenden Vierteljahrs in eine Apotheke eintreten können.

13. Durch den M. E. v. 19. 11., mitgeteilt durch Rundverf. v. 9. 1., wird bestimmt, dass der für die Gewährung des Einjährigenzeugnisses geforderte ein- jährige Besuch der Sekunda öffentlicher Gymnasien u. Prog-, Real- u. Realprog., Oberrealsch. und Realsch. sich auf je 2 Anstalten dieser 3 Kategorien verteilen kann.

14. Die Rundverf. v. 9. 1. bestimmt, dass die 31. 3. 92 erlassene Ferien- ordnung auch für 1894 95 zu befolgen sei und dass die bevorstehenden Oster- ferien auf die Zeit vom Sonntag Palmarum(18. März) bis Dienstag den 3. April einschl. angesetzt werden sollen.

15. Durch den M. E. v. 3. 1., mitgeteilt durch Rundverf. v. 15. 1., wird von neuem bestimmt, dass zur Annahme von Hilfslehrern behufs Vertretung von Lehrern an stattlichen höheren Lebranstalten erst dann geschritten werden darf, wenn sämmt- liche übrigen Lehrer zur vollen Maximalzahl der Pflichtstunden herangezogen sind und ihnen nach Lage der Verhältnisse nicht noch mehr zugeteilt werden können. Bei Anträgen der in Rede stehenden Art soll stets der ziffernmässige Nachweis für die Notwendigkeit der Berufung eines Hilfslehrers bezw. des erbetenen Zu- schusses geführt werden.

16. Mit der Verf. v. 9. 2. übersendet das Kgl. Prov.-Schulk. 1 Exempl. des von Dr. Eggers neu bearb. Katalogs des Rauchmuseums in Berlin, damit es ei- nem geeigneten Schüler als Geschenk übergeben werde.