— 9—
3. Die Rundverf. v. 15. 4. teilte unter Ubersendung der betr. Patente mit, dass von S. Kaiserlichen und Königlichen Majestät den Professoren Hillebrand, Schenck und Dr. Braun der Rang der Räte 4. Klasse verliehen sei.
4. Der Minist.-Erlass v. 30. 6., mitgeteilt durch Rundverfv. 11. 6., bestimmt die Reihenfolge der Lehrer an den höhern Unterrichtsanstalten bei Aufführung derselben in den Lehrerverzeichnissen der Programme..
5. Durch Minist. Erl. v. 17. 7., mitget. durch Verf. v. 28. 7., wird be- stimmt, dass die Zeugnisse über die Abschlussprüfung(in II) für Schüler, welche nach der Prüfung an der Anstalt verbleiben, kostenfrei auszuztellen. dass dagegen von solchen, welche nach der Prüfung die Anstalt verlassen, die üblichen Abgangszeugnis- Gebühren zu erheben sind.
6. Die Rundverf. v. 18. 9. enthält den Minist. Erl. v. 7. 9., nach welchem die öffentlichen Prüfungen, da sie fast überall in den Augen des Publikums das Interesse verloren haben, welches ihnen in früheren Zeiten entgegengebracht wurde, an allen höheren Schulen in Wegfall zu bringen sind, soweit nicht we- gen besonderer örtlicher Verhältnisse ihre Beibehaltung als wünschenswert erscheint.
Durch Reskr. v. 18. 9. wird genehmigt, dass die Neubearbeitungen folgender hier eingeführten Lehrbücher: Koppe, Arithm., Planim. u. Trigonom., Schellen, Rechenbücher I. Tl., Pütz-Cremans, Grundriss d. Gesch., Wese- ner, griech. Elementarbuch I. und II. Tl., Plötz-Cares, Elementargramm. der tranz. Spr. und Lehrgang der franz. Spr., zu Ostern d. J. in denjenigen Klassen in Gebrauch genommen werden, für deren Schüler daraus keine besondern Ausgaben erwachsen, dass dagegen andernfalls die Einführung allmählich erfolge.
8. Das Reskr. v. 24. 9. genehmigt, dass die lat. Schulgramm. v. Holzweissig. das hebr. Schulbuch v. Hollenberg, die Grundzüge der Geogr. sowie d. Kl. Schul- geogr. v. von Seidlitz und die Kleine Schulnaturgesch. von Schilling-Waeber zu OsSt. d. J. hier zur Einführung gelangen, und zwar soweit es erforderlich ist allmählich.
9. Mit der Rundverf. v. 13. 11. erfolgen Abdräcke des Minist.-Erl. vom 24. 10., der neue Bestimmungen über die Reife- und Abschlussprüfungen enthält. Zugleich wird vom Kgl. Prov.- Schulk. den Direktoren der ständige Auftrag erteilt, die mündl. Abschlussprüf. innerhalb der letzten Woche des betr. Semesters anzusetzen und zu leiten, wenn nicht die Benachrichtigung erfolgt, dass der Kgl. Prov.- Schulrat die Prüfung selbst abhalten werde.
10. Durch die Rundverf. v. 4. 12. wird der Minist. Erl. v. 11. 11. mit- geteilt, in welchem auf Grund der neuen Lehrpläne das bisherige Verfahren bei der Prüfung solcher jungen Leute, welche, ohne Schüler der Anstalt zu sein, ein Zeugniss der Prima- Reife erwerben wollen, modifiziert wird. Das Gesuch ist an dasjenige Königl. Prov.- Schulkoll. zu richten, dessen Amtsbereich der Betreffende durch den Wohnort der Eltern oder durch den Ort der lezten Schulbillung angehört. Beizufügen ist ein Nachweis über den seitherigen Bildungs-


