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Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdruck und zur Geltung bringen, und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschliessen, ohne durch Denunciation Bestrafung herbeizufähren, durch warnende Mitteilung das Lehrerkollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls an Schulorten von mässigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, dass das Leben der Schüler ausserhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosigkeit verfallen kann.
2. Die öffentliche Prüfung wird Donnerstag, den 23. März von 8 Uhr in der Aula in folgender Ordnung stattfinden: VI: Erdkunde V: Geschichte, IV: Latein, IIIe: Mathematik, IIIi: Griechisch, II2: Französisch, IIi: Vergil, Ie: Deutsch.— An die Prüfung schliesst sich die Entlassung der Abiturienten, sowie die Bekanntmachung der Versetzungen und die Austeilung der Censuren in den einzelnen Klassen.
3. Montag den 10. April morgens von 8 Uhr an werden die Aufnahmeprüfungen stattfinden. Am folgenden Tage morgens 7 Uhr wird das neue Schuljahr mit Gymnasialgottesdienst eröffnet. Um 8 Uhr folgt die übliche Versammlung in der Aula, nach welcher der Unterricht beginnt.
4. Die Anmeldungen neuer Schüler sind von den Eltern oder deren gesetzlichen Stellvertretern persönlich oder schriftlich spätestens am Tage vor der Aufnahme- prüfung bei dem Unterzeichneten zu vollziehen. Dabei sind einzureichen: 1. Der Geburtsschein, 2. der Impfschein, bezw. auch der Wiederimpfungsschein, 3. ein Zeugnis über den vorangegangenen Unterricht bezw. ein förmliches Abgangszeugnis.
Zu der öffentlichen Prüfung beehrt sich der Unterzeichnete ergebenst, einzuladen. 7
Der Direktof- —
Or. 1. Poters.


