Jahrgang 
1893
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D. Versetzungsprüfung der Schüler der Ila.

Die 18 Schüler der IIe wurden der schriftlichen Versetzungsprüfung vom 13. bis 17. Februar unterzogen. Die mündliche Prütung fand am 14. März vormittags unter dem Vorsitze des Direktors als stellvertretenden Kommissars statt. Die Ablegung der- selben wurde von den 15 zugelassenen Prüflingen 4 ganz und 11 teilweise erlassen. Letzteren wurde die Versetzungsreife ebenfalls zugesprochen.

VI. Unterstützungen.

Stiftungen zur Unterstützung bedürftiger Schüler besitzt die Anstalt leider nicht. Von der Soll-Einnahme an Schulgeld wurden den bestehenden Verordnungen gemäss 10% behufs Befreiung bedürftiger und würdiger Schüler verrechnet; jedoch konnten in Rücksicht auf die grosse Zahl der Bewerber nur teilweise Befreiungen gewährt werden. Für das Sommerhalbjahr wurden 30 Schüler bedacht, und zwar wurden einem Schüler: 6, 14: ½, 4: etwas mehr als ½, 7: 13, 4: ¼ von dem vollen Betrage erlassen. Von diesen traten während oder am Schluss des Semesters 2 Schüler aus. Für das Winterhalbjahr wurde 5 Schülern der seitherige Erlass von ½ auf 2, einem auf ½ erhöht; ausserdem konnte noch 1 Schüler mit 56 Erlass, 1 mit und 2 mit ¼ bedacht werden, sodass in diesem Halbjahr 32 Schüler an der Befreiung teilnahmen.

VII. Mitteilungen an die Eltern.

1. Gemäss dem Runderlass des Herrn Ministers vom 9. Mai v. J.(S. II, 3) wird an dieser Stelle nachstehender Auszug aus dem Runderlasse vom 29. Mai 1880, betr. verbotene Schülerverbindungen, mitgeteilt.

Die Strafen, welche die Schulen über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen verpflichtet sind, treffen in gleicher oder grösserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, dass dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann denselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.

Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen verfolgen muss, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt ausserhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule, und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Controle zu ergänzen. Selbst die ge- wissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsicheren Erfolg naben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen von der Ueberzeugung, dass es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltslos unterstützen.

Noch ungleich grösser ist der moralische Einfluss, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der