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aufgiebt, einer nicht bestandenen Prüfung gleich gerechnet werden soll, ausser wenn so- fort nachgewiesen und von dem Königlichen Kommissar anerkannnt ist, dass die Prüfung in Folge einer Erkrankung des Prüflings hat aufgegeben werden müssen.
Die Cirkular-Verf. vom 24. Juli enthält den Ministerial-Erlass vom S. ej., durch welchen eine Ergänzungsbestimmung bezüglich des für die Ausstellung von Zeugnissen der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig- freiwilligen Dienst vorgeschriebenen einjährigen erfolgreichen Besuchs der II(bezw. der I von Ansalten gewisser niederer Kategorien) getroffen wird. Die einjährige Dauer braucht zwar nach einer früheren Bestimmung nicht notwendig derselben Lehranstalt anzugehören, sondern kann auch auf zwei Anstalten gleicher Kategorie verteilt sein, aber als unbedingte Voraussetzung für die Ausstellung eines Zeugnisses der fr. Art wird ausdrücklich der einjährige Besuch der betreffenden Klasse bezeichnet. Es sei daher ausgeschlossen, dass das fr. Zeugnis auf Grund des Bestehens einer Aufnahmepräüfung in Obersekunda bewilligt, ebenso dass dasselbe auf Grund irgend einer kürzeren als einjährigen Dauer des Besuches der betr. Klasse ausgestellt werde, selbst wenn die Annahme berechtigt erscheine, dass das erfor- derliche Mass der Schulbildung erreiecht sei, z. B. wenn bezeugt werde, dass ein Schüler nach halbjährigem Besuche der Untersekunda bedingungslos nach Obersekunda versetzt sei oder dass derselbe, auf Grund einer Prüfung in letztere Klasse aufgenommen, ein hal- bes Jahr derselben mit befriedigenden Leistungen angehört habe u. a. m.
Durch den Minist.-Erlass v. 9. Juli, mitgeteilt durch die Cirkular-Verf. vom 24. ej., wird in Ergänzung der Prüfungsordnung vom 17. Mai 1882 die Form vorgeschrieben, in welcher die Reifezeugnisse für solehe Extraneer auszustellen sind, welche nach Erwer- hung des Reifezeugnisses eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule die durch die Prüfungsordnung angeordnete abgekürzte Prüfung bestanden haben.
Durch die Verfügung vom 4. Aug. wird der seitherige provisorische Gymnasial- Elementarlehrer Monecke definitiv angestellt und zwar vom 1. ej. ab.
Durch die Verfügung vom 24. ej. erfolgt die Mitteilung, dass der Herr Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten unter dem 17. ej. genehmigt habe, dass der Ober- lehrer Ileinrich Colombel am 1. Oktober nach zurückgelegtem 65. Lebensjahre in den Ruhestand trete.
Die Verfügung vom 21. August teilt abschriftlich den Minist.-Erlass vom 18. cj. mit, dureh welchen angeordnet wird, dass der ordentliche Gymnasiallehrer Dr. Kehrein in gleicher Eigenschaft an das Gymnasium zu Coblenz versetzt werde.
Durch die Verfügung vom 24. August erfolgt die Mitteilung, dass der Titular- Oberlebrer Dr. Braun am Gymnasium zu Dillenburg durch deu Herrn Kultusminister zum etatsmässigen Oberlehrer ernannt und vom 1. Oktober ab in die letzte Oberlehrer- stelle am hiesigen Gymnasium berufen sei.
Die Verf. vom 2. Sept. betrifft die Versetzung des Gymnasiallehrers Dr. Becker in die erste ordentliche Lehrerstelle am Gymnasium zu Dillenburg.
Durch Verf. vom 7. ej. wird der Kandidat des höheren Schulamts Dr. Clasen am Gymnasium zu Rinteln vom 1. Oktober ab bis auf weiteres der hiesigen Anstalt be- hufs Verwaltung einer erledigten Lehrerstelle zur Aushülfe überwiesen.
Die Verf. vom 22. ej. enthält die Benachrichtigung, dass Se. Majestät der Kaiser und König dem Oberlehrer GColombel anlässlich seines zum 1. Oktober erfolgenden Ausscheidens aus dem Dienste den Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen ge- ruht haben. Zugleich wird der Unterzeichnete heauftragt, die beigefügten Insignien dem Oberlehrer Colombel in entsprechender Weise zu behändigen.
Durch Reskript v. 26. ej. wird genehmigt, dass die Herren Regens Franz und Subregens Hillebrand vom 1. Oktober ab bis Weihnachten vertretungsweise mit dem Unterriehte in der katholischen Religion, sowie mit den sonstigen Obliegenheiten des katholischen Religionslehrers an hiesiger Anstalt betraut werden.


