II. Ausgewählte Verfügungen der hohen Behörden
von allgemeinerem Interesse.
1. Durch Circular-Verfügung vom 28. September v. J. ordnet das Königliche Provinzial-Schulcollegium an, dass das Schuljahr an allen öffentlichen Lehranstalten, wo kein kirchlicher Act vorangehe, in einer Versammlung des ganzen Cötus feierlich mit Choralgesang und Gebet, sowie unter Umständen mit einer Rede des Leiters eröffnet werde.
Unter Hinweis auf die Verfügung vom 1. October 1876 wird dann daran erinnert, dass bei dieser Gelegenheit auch stets die Schulordnungen vorzulesen, resp. zu erläutern seien. Dann sollen die aufzunehmenden Schüler, nachdem ihnen die gewissenhafte Befol- gung der Schulordnung ans Herz gelegt ist, aufgefordert werden, durch ein lautes Ja zu erklären, dass sie dieser Schulordnung, sowie dem Leiter und den Lehrern der Anstalt stets Folge leisten wollen, und darauf soll jeder einzelne durch Handschlag auf gewissen- hafte Erfüllung dieses Versprechens verpflichtet werden. In gleicher Weise soll die Auf- nahme neuer Schüler bei Beginn des 2. Schulsemesters erfolgen.
2. Unter dem 14. October v. J. genehmigt das Königliche Provinzial-Schul- collegium, dass das Uebungsbuch zum Uebersetzen aus dem Deutschen ins Französische von Probst, II T., in Prima eingeführt werde.
3. Durch Circular-Verfügung vom 21. October v. J. teilt das Königliche Provinzial- Schulcollegium den Ministerial-Erlass vom 13. ej. mit, betreffend den Ausfall des Unter- richts am 1. December der allgemeinen Volkszählung wegen.
4. Das Königliche Provinzial-Schulcollegium teilt unter dem 6. November v. J. den Ministerial-Erlass vom 27. September mit, nach welchem in Gemässheit der bestehenden Bestimmungen ungetaufte Kinder den Religionsunterricht in dem Bekenntnisse ihrer Eltern erhalten sollen.
5. Durch Rescript Königlichen Provinzial-Schulcollegiums vom 3. December v. J. wird der Director ermächtigt, Donnerstag den 16. ej.(wegen des 50 jäührigen Priester- Jubiläums des Herrn Dekans Faust) den Unterricht ausfallen zu lassen und den katholischen Schülern die Beteiligung an dem am Vorabend des Festes stattfindenden Zuge zu gestatten.
6. Unter dem 3. December v. J. bestimmt das Königliche Provinzial-Schul- collegium durch Circular-Verfügung, dass die Versetzung in Abgangs-Zeugnissen von Schülern nur dann, wenn sie der Vorschrift gemäss erfolgt sei, erwähnt werde; nach einer durch einen Specialfall veranlassten Erklärung des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten empfehle es sich nicht, in solche Zeugnisse Erklärungen über eine even- tuelle Reife für eine höhere Classe aufzunehmen.—
7. Durch Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulcollegiums vom 27. ej. wird der Candidat des höhern Schulamts C. Arenhold dem hiesigen Gymnasium zur Ableistung des Probejahrs überwiesen.


