Jahrgang 
1879
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II. Ausgewählte Verfügungen der hohen Behörden von allgemeinerem

Interesse.

1. Durch die Cireular-Verfügung des Königlichen-Provinzial-Schulkollegiums vom 14. November v. J. wird der Ministerial-Erlass vom 26. October ej. mitgetheilt, nach welchem darauf Bedacht genommen werden soll, dass an denjenigen Anstalten, an wel- chen sich unter den Abiturienten Aspiranten auf Aufnahme in die millitärärztlichen Bil- dungsanstalten finden, die Reifeprüfungen vor dem 20. März, bezw. 20. September ab- geschlossen seien.

2. Die Circular-Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulcollegiums vom 2. Januar d. J. bestimmt, dass bei allen staatlichen und aus Staatsfonds subventionirten höheren Lehranstalten Schüler, welche innerhalb eines Quartals eintreten, ohne vorher eine höhere Lehranstalt besucht zu haben, das Schulgeld von dem Monat ab, in welchem sie eintreten, und zwar für den Monat des FEintritts stets den vollen Monatsbetrag zu entrichten haben.

3. Die Circular-Verfügung des Königl. Provinzial-Schulcollegiums vom 17. Ja- nuar d. J. ordnet auf Grund des Ministerial-Erlasses vom 28. Debr. v. J. die Aufstel- lung eines vollständigen Verzeichnisses der zur Zeit an den höhern Lehranstalten einge- führten Schulbücher an.

4. Das Königliche Provinzial-Schulcollegium ordnet durch Circular-Verfügung vom 30. Januar an, dass, da es für die Zwecke des mathematischen Unterrichts an Gymnasien sich nicht empfehle, bei logarithmischen Rechnungen sieben Decimalstellen zu verwenden, fernerhin beim Unterricht in der Mathematik nur fünfstellige Logarithmen in Anwen- dung kommen sollen.

5. Durch die Circular-Verfügung vom 31. Januar verordnet das Königl. Provin- zial-Schulcollegium gemäss der Bestimmung des Herrn Ministers der geistl. etc. Ange- legenheiten, dass an den höhern Lehranstalten der Provinz ausser den von der Aufsichts- behörde genehmigten Lehrbüchern und sonstigen Unterrichtsmitteln anderweitige wissen- schaftliche Hülfsmittel bei dem Unterricht weder officiell gebraucht, noch privatim neben- her zugelassen werden dürfen.

6. Durch Verfügung des Königl. Provinzial-Schulcolleginmms vom 19. Februar wird die Einführung des französischen Lesebuchs vom Lüdecking genehmigt.

7. Unter dem 5. April theilt das Königl. Provinzial-Schulcollegium mit, dass der Herr Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten durch Verfügung vom 27. Mär⸗z ge- nehmigt habe, dass bei dem hiesigen Gymnasium die fünfstelligen logarithmischen und trigonometrischen Tafeln von Dr. Schlömilch eingeführt werden.

8. Durch die Circular-Verfügung des Königl. Provinzial-Schulcollegiums vom 28. April wurde den Leitern der höhern Schulen der Provinz gestattet, an der Eröffnungs- feier des neuen Universitätsgebäudes in Marburg am 28., 29. und 30. Mai Theil zu neh-