Jahrgang 
1851
Einzelbild herunterladen

26

hierin nicht zu leicht den Anſichten ihrer Söhne nachgeben, und ihre Einwilligung zu irgend einem Theile des Privatunterrichtes nur im Einverſtändniſſe mit dem Klaſſenlehrer ertheilen, da im Allgemeinen der Grundſatz feſtzuhalten iſt, daß eine wohleingerichtete Lehranſtalt jeden beſondern Unterricht in gewöhnlichen Fällen ent⸗ behrlich macht, und ſeine möglichſte Beſchränkung wünſchen muß.

H. Disciplin.

Das Verhalten der Gymnaſiaſten in und außerhalb der Schule war im Ganzen der Art, daß die beſondere Sorgfalt und Mühe, welche die Lehrer dieſem beſonderen Theile der öffentlichen Erziehung widmen, nicht erfolglos erſcheint. Einzelne Aus⸗ artungen werden ſich dabei immer dem Auge auch des gewiſſenhafteſten Lehrers entziehen, zumal in den äußeren Lebenskreiſen, wo ſo mancher Einfluß der erziehen⸗ den Thätigkeit deſſelben entgegentritt, und ſo manche Maßregel der Schule unter anderm Geſichtspunkte betrachtet, nicht ſelten von der Jugend ſelbſt mißbilligt wird. Die Schule darf ſich indeſſen dadurch nicht beirren laſſen, und hat mit Sorgfalt und ſtrenger Conſequenz zu verfolgen, was ſich für die Erziehung der Jugend zum Guten als heilſam bewährt hat. Viel müſſen wir auch hierin von einem recht gedeihlichen Religionsunterricht erwarten, geſtützt und getragen durch die innige Be⸗ theiligung der Gymnaſiaſten an den Religionsübungen ihrer Kirche, die darum, ſo weit die Schule hier wirken kann, immer ein Gegenſtand beſonderer Theilnahme und Sorge bleiben muß. Auf dem Boden eines religiöſen Gemüthes allein wurzelt die Tugend, die für Schule und Leben etwas Tüchtiges wirken läßt.

III. Statiſtik.

A. Schülerſtand.

Das Schuljahr wurde eröffnet mit 183 Schülern, wovon mit dem Schluſſe des Semeſters 11 abgegangen, 8 neu aufgenommen worden ſind, ſo daß der gegen⸗ wärtige Beſtand 180 beträgt. Von den 11 ausgetretenen Schülern gingen 3 zu andern Gymnaſien über; die übrigen erhielten eine andere Beſtimmung, oder ſuchten ſich durch Privatunterricht ſchneller emporzubringen, als ihnen der öffentliche Unter⸗ richt dieſes zu bewirken ſchien.