Schulordnung der höheren und erweiterten Mädchenschule
zu Giessen.
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I. Auknahme und Abgang. A. Aufnahme:
1. Das Schuljahr beginnt zu Ostern. Dies ist der ge- eignetste Termin zum Eintritt in die Schule. Töchter von Eltern, welche im Verlaufe des Jahres neu in die Stadt ziehen, können auch innerhalb des Semesters eintreten, sofern sie bereits eine höhere Schule besucht haben.
2. Für Klasse X bezw. 8 b sind bestimmte Kenntnisse nicht erforderlich. Ueber die Aufnahme in eine andere Klasse outscheidet eine Prüfung. Das normale Alter für die X. bezw. 8 b. Klasse ist das vollendete 6. Lebensjahr.
3. Alle Kinder haben beim Eintritt in die Schule Ge- purts- und Impfschein und, wenn das 12. Lebensjahr über- schritten ist, den Nachweis der wiederholten Impfung vor- zulegen.
B. Abgang:
Schülerinnen, welche die Anstalt verlassen sollen, sind von den Eltern oder deren Stellvertretern—(schon zur Vermeidung pekuniärer Nachteile)— womöglich 14 Tage vor dem Beginn eines neuen Quartales beim Direktor der Schule schriftlich abzumelden.
II. Schulgeld.
Das Schulgeld beträgt jährlich: Klasse X— VIII= 60 ℳ. „ VII—IV= 80„ „ II— I= 108„; Klasse 8 b— 6 b= 36„ „ 5 b— 4 b= 48„ „ 3 b— 1 b= 60„


