VI. Mitteilungen an die Eltern.
1. Schulbeginn im kommenden Schuljahr. Die Prüfung der Hexrtaner erfolgt Montag am 14. März 1932 um 8§ Uhr, die Neuaufnahme für die anderen Klaſſen Montag am 11. April um 9 Uhr; der Unterricht beginnt in allen Klaſſen Dienstag am 12. April um 7,45 Uhr.
2. Ferienordnung für 1932:
Pfingſten: Schulſchluß: Samstag am 14. Mai nach der 5. Std.; Wiederbeginn: Montag am 23. Mai.
Sommer:„ Freitag„ 15. Juli„„ 5.„„„„ 15. Aug. Herbſt:„ Samstag„ 1. Okt.„„ 3.„„„ 17. Okt. Weihnachten:„ Mittwoch„ 21. Dez.„„ 5.„„ Donnerstag„ 5. Jan. Oſtern:„ Samstag„ 1. April„„ 5. Stunde. 3. Das Schulgeld beträgt monatlich: Für die u nteren Für die oberen Klaſſen und mittleren Klaſſen(b— la) (VI— IIb)
Für Schüler, Für Schüler, Für Schüler, V Für Schüler, deren Eltern deren Eltern nicht! deren Eltern deren Eltern nicht in Heſſen wohnen in Heſſen wohnen in Heſſen wohnen in Heſſen wohnen
Voller Satz........ 21 23 24 26 RM. Bei gleichz. Schulausbildung von: 2 Geſchwiſtern...... 11 119 2o 22„ 3 Geſchwiſtern...... 13 14 16 17„ 4 Geſchwiſtern...... 10 11 12 13„ 5 Geſchwiſtern...... 7 8 8 9„ 6 und mehr Geſchwiſtern... 4 5 5 V 6„
Neben dieſem Schulgeld erhebt die Stadt von den Primanern noch einen Zuſchlag, der mit dem ſtaatlichen Schulgeld zu entrichten iſt. Zwecks Feſtſetzung des Schulgeldes laſſen wir zu Beginn des neuen Schuljahres Vordrucke durch die Eltern ausfüllen.
Das Schulgeld iſt jeweils bis Ende des Monats fällig. Zahlungen können auf das Poſt⸗ ſcheckkonto der„Kaſſe der Oberrealſchule Grünberg“ Poſtſcheckamt Frankfurt am Main Nr. 16113 oder Dienstags und Freitags in der Schule geleiſtet werden. Vom 1. des folgenden Monats ab gilt rückſtändiges Schulgeld als gemahnt. Bei erfolgloſer Mahnung muß die Forderung am 10. dem zuſtändigen Finanzamt zur Beitreibung übergeben werden.
4. Freiſtellen können an begabte, ſtrebſame Hchüler mit gutem Betragen verliehen werden, wenn die Eltern den Nachweis der Bedürftigkeit erbringen. Die Verleihung erfolgt ſtets auf Wider⸗ ruf und höchſtens auf ein Jahr. Geſuche für das kommende Schuljahr ſind— auch von ſeitherigen Freiſtelleninhaber— auf Vordrucken, die bei der Direktion zu haben ſind, bis zum 23. April ein⸗ zureichen. Die Richtigkeit der Angaben muß bei auswärtswohnenden Bewerbern von der Orts⸗ behörde beſcheinigt ſein. An neu in die Schule eintretende Kinder ſollen im erſten Jahr in der Regel keine Freiſtellen verliehen werden. Nach Anordnung des Kultusminiſteriums kommen nur ſolche Schüler in Betracht, deren Fleiß nicht beanſtandet iſt und die in Betragen, in Aufmerkſamkeit und in den Leiſtungen die Note 1 oder 2 haben. Nur in den 3 oberen Klaſſen können die Leiſtungen auch mit 3 bezeichnet ſein. Schüler der Unter⸗Sekunda und Ober⸗Tertia mit Geſamtnote 3 können nur beim Vorliegen ganz beſonderer Verhältniſſe ausnahmsweiſe eine Freiſtelle erhalten.
5. Die Schulordnung für die höheren Schulen Heſſens, unterm 23. April 1928 durch das Kultusminiſterium erlaſſen, befindet ſich in den Händen aller Eltern. Wir bitten auch an dieſer Stelle, genau Kenntnis zu nehmen, und weiſen nochmals ausdrücklich auf folgende Punkte hin:
a) Die Unfallverſicherung(§ 3). Wir bitten darum, jeden Unfall ſofort der Direktion anzu⸗ zeigen, damit der Erſatzanſpruch rechtzeitig der Verſicherungsanſtalt gemeldet werden kann. Verſpätete Anzeige hat wiederholt zur Ablehnung der Erſatzanſprüche geführt.
b) Auswärtige Schüler(§ 4) haben vor der Wahl und vor dem Wechſel einer Wohnung oder eines Koſthauſes der Direktion und dem Klaſſenführer hiervon Mitteilung zu machen.
c) Beugniſſe(§ 10) erhalten die Schüler zu Herbſt und zu Oſtern. Außerdem richten wir etwa §Tage vor den Weihnachtsferien ſchriftliche Mitteilungen an die Eltern ſolcher Schüler, die in den Leiſtungen zurückgegangen ſind oder deren Verſetzung gefährdet iſt. Eine alsbaldige Rückſprache mit der Schule erſcheint dann in der Regel geboten. Erhalten Eltern keinen„blauen Brief“, ſo können ſie daraus kein Recht auf Verſetzung ableiten, da ja die Leiſtungen bis Oſtern nicht vorauszuſehen ſind, aber doch noch zu berückſichtigen ſind.
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