VI. Mitteilungen an die Eltern.
1. Schulbeginn im kommenden Schuljahr. Die Prüfung der Sertaner erfolgt Mon⸗ tag am 23. März 1931 um 10 Uhr, die Neuaufnahme für die anderen Klaſſen Montag am 20. April um 9 Uhr; der Unterricht beginnt in allen Klaſſen Dienstag am 21. April um 7,45 Uhr.
2. Ferienordnung für 1931.
Pfingſten: Schulſchluß am Samstag, 23. Mai nach der 5. Std.; Wiederbeginn: Montag, 1. Juni. Sommer:„„ Freitag, 17. Juli„„ 3.„„„ 127. Aug. Herbſt:„„ Gamstag, 26. Sept.„„ 5.„„„ 12. Okt. Weihnachten:.„ Gamstag, 19. Dez.„„ 5.„„. 4. Jan. Oſtern:„„ Samstag, 19. März„„ 5. Ötunde. 3. Das Schulgeld beträgt monatlich:— Für die unteren Für die oberen Klaſſen und mittleren Klaſſen (VI= Ilb)(lla- la) Für Schüler, Für Schüler, Für Schüler, Für Schüler,
deren Eltern deren Eltern nicht! deren Eltern deren Eltern nicht in Heſſen wohnen in Heſſen wohnen in Heſſen wohnen in Heſſen wohnen
Voller Satz........ 21 23 24 26 KM. Bei gleichz. Schulausbildung von: 2 Geſchwiſtern.... 17 19 20 22„ 3 Geſchwiſtern...... 13 14 16 17„ 4 Geſchwiſtern....... 10 11 12 13„ 5 Geſchwiſtern...... 7 8 8 89„ 6 und mehr Geſchwiſtern... 4 5 5 6„
Die Ermäßigung tritt dabei auch ein, wenn die Schulausbildung eines der Geſchwiſter auf einer anderen höheren Schule, einer Volksſchule(jedoch nicht Fortbildungsſchule), auf der Univer⸗ ſität oder der Techniſchen Hochſchule erfolgt. Fachſchulen u. dergl. bewirken nur dann eine Er⸗ mäßigung, wenn die betr. Schüler während des ganzen Jahres mindeſtens 18 Wochenſtunden Unter⸗ richt erhalten. Zwecks Feſtſetzung des Schulgeldes laſſen wir zu Beginn des neuen Schuljahres Vordrucke durch die Eltern ausfüllen.
Das Schulgeld iſt bis Ende des Monats fällig. Leider mußten wir beobachten, daß die Zahlung oft ſehr verſpätet und unregelmäßig erfolgte. Unſere Kaſſe iſt durch das Kultusminiſterium angehalten, auf pünktliche Einhaltung des Fälligkeitstages zu ſehen. Vom 1. des folgenden Monats ab gilt das Schulgeld als gemahnt. Bei erfolgloſer Mahnung muß die Forderung am 10. dem Finanzamt Grünberg zur Beitreibung übergeben werden.
4. Freiſtellen können an begabte, ſtrebſame Kinder mit gutem Betragen verliehen werden, wenn die Eltern den Nachweis erbringen, daß ihnen die Zahlung des Schulgeldes ſchwer fällt oder unmöglich iſt. Die Verleihung erfolgt ſtets auf Widerruf und höchſtens auf 1 Jahr. Geſuche für das kommende Schuljahr ſind— auch von ſeitherigen Freiſtelleninhabern— auf Vordrucken, die bei der Direktion zu haben ſind, bis zum 2. Mai einzureichen. An neu in die Schule eintre⸗ tende Kinder ſollen im erſten Jahr in der Vegel keine Freiſtellen verliehen werden. Nach Anord⸗ nung des Kultusminiſteriums kommen nur ſolche Schüler in Betracht, deren Fleiß nicht beanſtandet iſt und die in Betragen, in Aufmerkſamkeit und in den Leiſtungen die Note 1 oder 2 haben. Nur in den 3 oberen Klaſſen können die Leiſtungen auch mit 3 bezeichnet ſein. Schüler der Unter⸗ Sekunda und Ober⸗Tertia können beim Vorliegen ganz beſonderer Verhältniſſe ausnahms⸗ weiſe eine Freiſtelle erhalten, wenn ſie nur die Geſamtnote 3 erreicht haben.
5. Die Schulordnung für die höheren Schulen Heſſens, unterm 23. April 1928 durch das Kultusminiſterium erlaſſen, befindet ſich in den Händen aller Eltern. Wir bitten auch an dieſer Stelle, genau Kenntnis zu nehmen, und weiſen nochmals ausdrücklich auf folgende Punkte hin:
a) Die Unfallverſicherung(§ 3). Wir bitten darum, jeden Unfall ſofort der Direktion anzu⸗ zeigen, damit der Erſatzanſpruch rechtzeitig der Verſicherungsanſtalt gemeldet werden kann. Verſpätete Anzeige hat wiederholt zur Ablehnung der Erſatzanſprüche geführt.
b) Auswärtige Schüler(§ 4) haben vor der Wahl und vor dem Wechſel einer Wohnung oder eines Koſthauſes der Direktion und dem Klaſſenführer hiervon Mitteilung zu machen.
c) Zeugniſſe(§ 109) erhalten die Schüler zu Herbſt und zu Oſtern. Außerdem richten wir etwa § Tage vor den Weihnachtsferien ſchriftliche Mitteilungen an die Eltern, deren Kinder in den Leiſtungen zurückgegangen oder in der Verſetzung gefährdet ſind. Eine alsbaldige Rückſprache
13


