Mahnung muß die Forderung am 10. dem Finanzamt Grünberg zur Beitreibung über- geben werden.
4. Freistellen können an begabte, strebsame Kinder mit gutem Betragen verliehen werden, wenn die Eltern den Nachweis erbringen, daß ihnen die Zahlung des Schulgeldes schwer fällt oder unmöglich ist. Die Verleihung erfolgt stets auf Widerruf und auf 1 Jahr. Seitherige Freistelleninhaber müssen ihre Gesuche auf Vordrucken, die von der Schule zu haben sind, für das kommende Schuljahr erneuern bis 20. April. An neu in die Schule eintretende Kinder soll im ersten Jahr in der Regel keine Freistelle verliehen werden. Nach Anordnung des Kultusministeriums kommen nur solche Schüler inbetracht, deren Fleiß nicht beanstandet ist und die in Betragen, in Aufmerksamkeit und in den Leistungen die Note l oder 2 haben. Nur in den 3 oberen Klassen können die Leistungen auch mit 3 bezeichnet sein.
5. Die Schulordnung für die höheren Schulen Hessens, unterm 23. April 1928 durch das Kultusministerium erlassen, befindet sich in den Händen aller Eltern. Wir bitten auch an dieser Stelle, genau Kenntnis zu nehmen und weisen nochmals ausdrücklich auf folgende Punkte hin:
a) Die Unfallversicherung(§ 3). Bei der sehr niedrigen Jahresprämie von seither 0,75 RM. umfaßt die Versicherung alle Unfälle auf dem Weg von und zur Schule und in der Schule selbst. In 11 Fällen hat sie sich im letzten Schuljahr als recht segensreich erwiesen. Die Nassauische Landesversicherungsbank hat in allen gemeldeten Fällen bereitwilligst die„nötigen“ Kosten(Arzt, Apotheke) bezahlt, soweit sie nicht von einer Krankenkasse, in der die Familie sonst noch versichert ist, zu tragen waren. Diese letzte Bestimmung hatte an manchen Schulen Unstimmigkeiten und Beschwerden zur Folge, besonders weil auch die Hessische Beamtenkrankenkasse und andere Kassen eine ähnliche Klausel haben. Die Versicherungsbank hat sich jedoch bereit erklärt, diese Klausel fallen zu lassen, wenn die Prämie vom Beginn des nächsten Schuljahres ab für den Schüler auf 1,20 RM. erhöht wird. Auf Rundfrage haben sich 259(87,7%) unserer Schülereltern mit dieser Aenderung einverstanden erklärt.— Wir bitten noch darum, jeden Unfall sofort dem Direktor anzuzeigen, damit der Ersatzanspruch rechtzeitig der Versicherungs- bank gemeldet werden kann.
b) Auswartige Schüler(§ 4) haben vor der Wahl und vor dem Wechsel einer Woh- nung oder eines Kosthauses der Direktion und dem Klassenführer hiervon Mitteilung zu machen.
c) Zeugnisse(§ 10) erhalten die Schüler zu Herbst und zu Ostern. Außerdem richten wir nach den Weihnachtsfeiertagen schriftliche Mitteilungen an die Eltern, deren Kinder in den Leistungen zurückgegangen oder in der Versetzung gefährdet sind. Erhalten Eltern keinen„blauen Brief“, so können sie daraus kein Recht auf Versetzung ableiten, da ja die Leistungen bis Ostern nicht vorauszusehen, aber doch noch zu berücksichtigen sind.
d) Das Rauchen(S§ 21) an öffentlichen Orten ist den Schülern im allgemeinen verboten.
e) Der Besuch von Gastwirtschaften und Kaffeehäusern(§ 22) ist den Schülern—
auch während der Ferien— nur in Begleitung der Eltern oder deren Vertreter, den Primanern mit deren Erlaubnis gestattet.
6. Die Kenntnis der Kurzschrift wird künftig von allen Beamten des Staates ge- fordert. Bei der hohen Wichtigkeit, die die Stenographie für alle Berufsklassen hat, empfehlen wir dringend, daß sich die Schüler an den von der Anstalt in IIIb bis IIb kosten- los eingerichteten, wahlfreien Kursen beteiligen.
7. Abgangszeugnisse werden erst ausgehändigt, wenn alle Verpflichtungen gegen die Schule erfüllt sind(Schulgeld, Rückgabe entliehener Bücher usw.).
8. Befreiungen von allgemein verbindlichem Unterricht können nur in dringenden Fällen und auf bestimmt begrenzte Zeit erfolgen unter Vorlage eines gut begründeten ärztlichen Zeugnisses.
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