Jahrgang 
1912
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5. Die Eltern und deren Stellvertreter werden gebeten, das zweckloſe Umhertreiben der Schüler auf der Straße, namentlich in den Abendſtunden, nicht zu dulden.

6. Durch Verfügung Großh. Miniſteriums des Innern, Abteilung für Schulangelegen⸗ heiten, iſt beſtimmt, daß Schüler, die in derſelben Klaſſe zum zweitenmal das Lehrziel nicht er⸗ reichen, durch Beſchluß des Klaſſenlehrerrats von dem weiteren Beſuch einer jeden Lehranſtalt derſelben Art ausgeſchloſſen werden können.

7. Bekanntmachungen. Anmeldungen zum Eintritt in die Vorſchule, Realſchule und Landwirtſchaftsſchule werden Mittwoch, den 10. April, von 812 Uhr, in dem Amts⸗ zimmer des Unterzeichneten entgegengenommen.

Jeder neu eintretende Schüler hat ein Entlaſſungszeugnis aus der ſeither beſuchten Schule, den Impf⸗ oder den Wiederimpfſchein, ferner einen Geburtsauszug aus dem ſtandes⸗ amtlichen Regiſter vorzulegen, in dem, falls mehrere Vornamen vorhanden ſein ſollten, der Ruf⸗ name durch Unterſtreichen hervorgehoben ſein muß.

Die Aufnahmeprüfung ſindet Montag, den 15. April, von vormittags 3 ¼ Uhr an, ſtatt.

Zur Aufnahme in die unterſte Abteilung der Vorſchule iſt in der Regel das zurückge⸗ legte ſechſte Lebensjahr, in die Sexta der Realſchule das zurückgelegte neunte Lebensjahr er⸗ forderlich. Bei genügender geiſtiger und leiblicher Reife können auch ſolche Knaben aufgenom⸗ men werden, die bis zum 30. September d. J. das ſechſte, bezw. neunte Lebensjahr vollenden, ſie müſſen aber folgende Kenntniſſe nachweiſen: Fähigkeit, deutſche Schrift zu ſchreiben und mit richtiger Betonung zu leſen; ziemliche Sicherheit in der Rechtſchreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter; Kenntnis der Begriffswörter, deren Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Haupttempora; Kenntnis der 4 Grundrechnungs⸗ arten in unbenannten ganzen Zahlen.

Die Organiſation der heſſiſchen Realſchulen macht es dringend wünſchenswert, daß die Eltern ihre Söhne, wenn nicht ſchon in die Vorſchule, ſo doch in die Serta eintreten laſſen.

Die Landwirtſchaftsſchule hat 3 Klaſſen, gewährt alſo wie die Realſchule den Abiturienten das Zeugnis der wiſſenſchaftlichen Befähigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienſt. Sie unterſcheidet ſich als landwirtſchaftliche Fachſchule von der Realſchule dadurch, daß nur eine Le erderidge(Franzöſiſch) gelehrt wird, während an Stelle der zweiten Fremdſprache Land⸗ wirtſchaft und die in der Zahl der Unterrichtsſtunden verſtärkten Naturwiſſenſchaften treten.

Zur Aufnahme in die unterſte Klaſſe der Landwirtſchaftsſchule ſind die zum Eintritt in die IIIb einer Realſchule nötigen Kenntniſſe nachzuweiſen; wer die Reife für IIIb einer anderen höheren Lehranſtalt(Gymnaſium, Realgymnaſium uſw.) des deutſchen Reiches beſitzt, wird ohne Prüfung aufgenommen.

Zu Beginn des Schuljahres geht den Eltern unſerer Schüler eine beſondere Mitteilung darüber zu, an welchen Tagen jeder Woche ihre Kinder die Hefte mit den beurteilten ſchriftlichen Arbeiten mit nach Hauſe bringen.

Der Unterricht beginnt Dienstag, den 16. April, vormittags um 7 ½ Uhr.

Groß⸗Amſtadt, im März 1912.

Großſierzogliche Hirekkion der Keal⸗ und Landmirtſchaftsſchule. Gockel.