Jahrgang 
1909
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AMeberficht über die Berechtigungen des Realgymnaſiums) und der Oberrealſchule. ²)

Studien und Berufsarten. Realgymnaſium. Oberrealſchule. Heilkunde Reifeprüfung Reifeprüfung ³) Rechtswiſſenſchaft Höheres Lehramt Forſtfach 71 7 3) Bergfach Landwirtſchaft Bau⸗ und Maſchinenfach, Elektrotechnik, Elektrochemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienſt Tierheilkunde, Zulaſſung zur Militär⸗Veterinär⸗Akademie 3)

Zahnheilkunde

Höherer Poſt⸗ und Telegraphendienſt

Schiffsbau und Maſchinenbaufach mit Staatsprüfung bei der kaiſerlichen Marine

Erlaß der Fähnrichsprüfung

Erlaß der Seekadettenprüfung

Marineverwaltungsdienſt, Verwaltungsſekretariat bei den Kaiſerlichen Werften, Zahlmeiſterdienſt und Intendanturſekretariat bei der Marine

Reichsbankdienſt

Geometer I. Klaſſe mit Prüfung für den Staatsdienſt

Zulaſſung zur Fähnrichsprüfung

Zulaſſung zur Seekadettenprüfung

Apothekerfach Zulaſſung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanzfach Zulaſſung zum Vorbereitungsdienſt für die Gerichtsſchreiber⸗ prüfung Zulaſſung zum Vorbereitungsdienſt für die Polizeikommiſſars⸗ Zivilſupernumerar

prüfung im preußiſch⸗heſſiſchen Eiſenbahndienſt

Aufnahme als

Zulaſſung zur mittleren Poſtbeamtenlaufbahn(Poſtaſſiſtent)

Einjährig⸗freiwilliger Dienſt

Maſchiniſten⸗ und Ingenieurprüfung bei der Kaiſerlichen und Handelsmarine

Intendanturſubalterndienſt beim Heere

Reifeprüffung mit dem Prädikatgut im Engliſchen

1 Jahr Prima Reife für Prima 1/// Reife für Prima mit dem Prädikatgut im Engliſchen

Reife für Prima

Reife für Ober⸗

ſekunda 5) 7 Abſchlußprüfung

Reifeprüfung mit dem Prädikatgut im Franzöſiſchen und Engliſchen

1 Jahr Prima Reife für Prima M Reife für Prima mit dem Prädikatgut im Franzöſiſchen und Engliſchen Reife für Prima)

7

Reife für Ober⸗

ſekunda 5) 7 Abſchlußprüfung

1

Das Abgangszeugnis der Landwirtſchaftsſchule verleiht dieſelben Berechtigungen wie die Reife für Oberſekunda und wie die Abſchlußprüfung der Realſchule. Außerdem berechtigt es noch:

1. zum Studium der Landwirtſchaft an den landw. Inſtituten der Univerſitäten und an den landw.

Hochſchulen,

2. zum Beſuch der Königl. Lehranſtalt für Obſt⸗, Wein⸗ und Gartenbau in Geiſenheim, 3. zum Beſuch des Königl. Pomologiſchen Inſtituts in Proskau.

¹) Realſchüler, die am Lateinunterricht mit Erfolg teilgenommen haben, werden in die Unterprima

eines Realgymnaſiums aufgenommen.

²) Die heſſiſchen Realſchulen ſind Oberrealſchulen ohne Primakurſe. 3) Inhaber des Reifezeugniſſes einer Oberrealſchule haben bei der Meldung zur ärztlichen und forſt⸗ lichen Vorprüfung nachzuweiſen, daß ſie in lateiniſcher Sprache die Kenntniſſe beſitzen, welche für

die Verſetzung in die Oberſekunda eines Realgymnaſiums gefordert werden.

4) Inhaber eines Zeugniſſes einer Oberrealſchule haben außerdem den Nachweis zu erbringen, daß ſie bereits bei Zulaſſung zur Apothekerlaufbahn in der lateiniſchen Sprache diejenigen Kenntniſſe beſeſſen haben, welche für die Verſetzung nach der Oberſekunda eines Realgymnaſiums notwendig

ſind.

5) Bewerber, welche die Reife für die Oberprima einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt erworben

haben, werden vorzugsweiſe berückſichtigt.