AMeberficht über die Berechtigungen des Realgymnaſiums) und der Oberrealſchule. ²)
Studien und Berufsarten. Realgymnaſium. Oberrealſchule. Heilkunde Reifeprüfung Reifeprüfung ³) Rechtswiſſenſchaft„„ Höheres Lehramt„„ Forſtfach 71 7 3) Bergfach„„ Landwirtſchaft„„ Bau⸗ und Maſchinenfach, Elektrotechnik, Elektrochemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienſt„„ Tierheilkunde, Zulaſſung zur Militär⸗Veterinär⸗Akademie„„ 3)
Zahnheilkunde
Höherer Poſt⸗ und Telegraphendienſt
Schiffsbau und Maſchinenbaufach mit Staatsprüfung bei der kaiſerlichen Marine
Erlaß der Fähnrichsprüfung
Erlaß der Seekadettenprüfung
Marineverwaltungsdienſt, Verwaltungsſekretariat bei den Kaiſerlichen Werften, Zahlmeiſterdienſt und Intendanturſekretariat bei der Marine
Reichsbankdienſt
Geometer I. Klaſſe mit Prüfung für den Staatsdienſt
Zulaſſung zur Fähnrichsprüfung
Zulaſſung zur Seekadettenprüfung
Apothekerfach Zulaſſung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanzfach Zulaſſung zum Vorbereitungsdienſt für die Gerichtsſchreiber⸗ prüfung Zulaſſung zum Vorbereitungsdienſt für die Polizeikommiſſars⸗ Zivilſupernumerar
prüfung im preußiſch⸗heſſiſchen Eiſenbahndienſt
Aufnahme als
Zulaſſung zur mittleren Poſtbeamtenlaufbahn(Poſtaſſiſtent)
Einjährig⸗freiwilliger Dienſt
Maſchiniſten⸗ und Ingenieurprüfung bei der Kaiſerlichen und Handelsmarine
Intendanturſubalterndienſt beim Heere
Reifeprüffung mit dem Prädikat„gut“ im Engliſchen
1 Jahr Prima Reife für Prima 1/// Reife für Prima mit dem Prädikat„gut“ im Engliſchen
Reife für Prima
Reife für Ober⸗
ſekunda 5) 7 Abſchlußprüfung
Reifeprüfung mit dem Prädikat„gut“ im Franzöſiſchen und Engliſchen
1 Jahr Prima Reife für Prima M Reife für Prima mit dem Prädikat„gut“ im Franzöſiſchen und Engliſchen Reife für Prima ⁴)
7
Reife für Ober⸗
ſekunda 5) 7 Abſchlußprüfung
1
Das Abgangszeugnis der Landwirtſchaftsſchule verleiht dieſelben Berechtigungen wie die Reife für Oberſekunda und wie die Abſchlußprüfung der Realſchule. Außerdem berechtigt es noch:
1. zum Studium der Landwirtſchaft an den landw. Inſtituten der Univerſitäten und an den landw.
Hochſchulen,
2. zum Beſuch der Königl. Lehranſtalt für Obſt⸗, Wein⸗ und Gartenbau in Geiſenheim, 3. zum Beſuch des Königl. Pomologiſchen Inſtituts in Proskau.
¹) Realſchüler, die am Lateinunterricht mit Erfolg teilgenommen haben, werden in die Unterprima
eines Realgymnaſiums aufgenommen.
²) Die heſſiſchen Realſchulen ſind Oberrealſchulen ohne Primakurſe. 3) Inhaber des Reifezeugniſſes einer Oberrealſchule haben bei der Meldung zur ärztlichen und forſt⸗ lichen Vorprüfung nachzuweiſen, daß ſie in lateiniſcher Sprache die Kenntniſſe beſitzen, welche für
die Verſetzung in die Oberſekunda eines Realgymnaſiums gefordert werden.
4) Inhaber eines Zeugniſſes einer Oberrealſchule haben außerdem den Nachweis zu erbringen, daß ſie bereits bei Zulaſſung zur Apothekerlaufbahn in der lateiniſchen Sprache diejenigen Kenntniſſe beſeſſen haben, welche für die Verſetzung nach der Oberſekunda eines Realgymnaſiums notwendig
ſind.
5) Bewerber, welche die Reife für die Oberprima einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt erworben
haben, werden vorzugsweiſe berückſichtigt.


