Bekanntmachungen.
Anmeldungen zum Eintritt in die Vorſchule, Realſchule und Landwirtſchaftsſchule werden Freitag, den 16. April, von 8 Uhr vormittags an, in dem Amtszimmer des unterzeichneten entgegengenommen.
Jeder neu eintretende Schüler hat ein Entlaſſungszeugnis aus der ſeither beſuchten Schule, den Impfſchein oder, wenn er das 12. Lebensjahr zurückgelegt hat, die Beſcheinigung der zweiten Impfung vorzulegen, ferner einen Geburts⸗ auszug aus dem ſtandesamtlichen Regiſter, in dem, falls mehrere Vornamen vorhanden ſein ſollten, der Rufname durch Unterſtreichen hervorgehoben ſein muß.
Die Aufnahmeprüfung findet Montag, den 19. April, von vorm. 8 ¼ Uhr an, ſtatt.
Zur Aufnahme in die unterſte Abteilung der Vorſchule iſt in der Regel das zurückgelegte ſechſte Lebensjahr, in die Sexta der Realſchule das zurückgelegte neunte Lebensjahr erforderlich. Bei genügender geiſtiger und leiblicher Reife können auch ſolche Knaben aufgenommen werden, die bis zum 30. September d. J. das ſechſte, bezw. neunte Lebens⸗ jahr vollenden, ſie müſſen aber folgende Kenntniſſe nachweiſen: Fähigkeit, deutſche Schrift zu ſchreiben und mit richtiger Betonung zu leſen; ziemliche Sicherheit in der Rechtſchreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter; Kenntnis der Begriffswörter, deren Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Haupttempora; Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.
Die Organiſation der heſſiſchen Realſchulen macht es dringend wünſchenswert, daß die Eltern ihre Söhne, wenn nicht ſchon in die Vorſchule, ſo doch in die Sexta eintreten laſſen.
Die Landwirtſchaftsſchule hat 3 Klaſſen, gewährt alſo wie die Realſchule den Abiturienten das Zeugnis der wiſſenſchaftlichen Befähigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienſt. Sie unterſcheidet ſich als landwirtſchaftliche Fachſchule von der Realſchule dadurch, daß nur eine Fremdſprache(Franzöſiſch) gelehrt wird, während an Stelle der zweiten Fremdſprache Land⸗ wirtſchaft und die in der Zahl der Unterrichtsſtunden verſtärkten Naturwiſſenſchaften treten.
Zur Aufnahme in die unterſte Klaſſe der Landwirtſchaftsſchule ſind die zum Eintritt in die IIIb einer Realſchule nötigen Kenntniſſe nachzuweiſen; wer die Reife für IIIb einer anderen höheren Lehranſtalt(Gymnaſium, Realgymnaſium uſw.) des deutſchen Reiches beſitzt, wird ohne Prüfung aufgenommen.
Großherzogliches Miniſterium des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten, hat beſtimmt, daß in allen Schul⸗ und Prüfungszeugniſſen das Urteil über die Leiſtungen der Schüler in einer der fünf nachſtehenden Noten aus⸗ zudrücken iſt: I= ſehr gut, II= gut, III= im ganzen gut, IV= genügend, V= ungenügend.
Zu Beginn des Sommer⸗ und Winter⸗Semeſters geht den Eltern unſerer Schüler eine beſondere Mitteilung darüber zu, an welchen Tagen jeder Woche ihre Kinder die Hefte mit den beurteilten ſchriftlichen Arbeiten mit nach Hauſe bringen.
Erregen die Leiſtungen oder das Betragen eines Schülers Bedenken, ſo bitten wir die Angehörigen desſelben, alsbald, nicht erſt gegen Schluß des Schuljahres, mit dem Klaſſenlehrer oder dem Direktor in Verbindung zu treten. Jeder Lehrer iſt gerne bereit, den Eltern in dieſer Beziehung mit Rat zur Seite zu ſtehen.
Wir warnen die Eltern dringend vor einer zu weitgehenden Heranziehung der Schüler zu anſtrengender Mit⸗ hilfe im Berufe des Vaters. Nach vielfach gemachten Erfahrungen iſt eine ſolche Nebentätigkeit ſehr häufig die Urſache unbefriedigender Leiſtungen in der Schule.
Außerdem bitten wir die Eltern, im eigenſten Intereſſe ihrer Kinder dafür Sorge tragen zu wollen, daß dieſe keine Schauer⸗ und Schundromane, wie z. B. Indianergeſchichten u. dgl., in die Hände bekommen. Der Jugend ſoll man nur Bücher guten und geſunden Inhalts zum Leſen geben.
Der Unterricht beginnt Dienstag, den 20. April, vormittags um 7 ½ Uhr.
Groß⸗Amſtadt, im März 1909.
Großſierzoglicie Direſttion der Keal⸗ und Landlmirtſchaftsſchule. Göckel.


