Jahrgang 
1908
Einzelbild herunterladen

Ueberſicht über die Berechtigungen des Realgymnaſiums¹) und der Oberrealſchule.*)

Studien und Berufsarten.

Realgymnaſium.

Oberrealſchule.

Heilkunde

Rechtswiſſenſchaft

Höheres Lehramt

Forſtfach

Bergfach

Landwirtſchaft

Bau⸗ und Maſchinenfach, Elektrotechnik, Elektrochemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienſt

Tierheilkunde, Zulaſſung zur Militär⸗Veterinär⸗Akademie

Zahnheilkunde

Höherer Poſt⸗ und Telegraphendienſt

Schiffsbau und Maſchinenbaufach mit Staatsprüfung bei der kaiſerlichen Marine

Erlaß der Fähnrichsprüfung

Erlaß der Seekadettenprüfung

den und

Marineverwaltungsdienſt, Verwaltungsſekretariat bei Kaiſerlichen Werften, Zahlmeiſterdienſt Intendanturſekretariat bei der Marine

Reichsbankdienſt

Geometer I. Klaſſe mit Prüfung für den Staatsdienſt

Zulaſſung zur Fähnrichsprüfung

Zulaſſung zur Seekadettenprüfung

Apothekerfach

Zulaſſung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanzfach

Zulaſſung zum Vorbereitungsdienſt für die Gerichtsſchreiber⸗ prüfung

Zulaſſung zum Vorbereitungsdienſt für die Polizeikommiſſars⸗ prüfung

als Zivilſupernumerar preußiſch⸗heſſiſchen

Eiſenbahndienſt

Aufnahme im

Einjährig⸗freiwilliger Dienſt

Maſchiniſten⸗ und Ingenieurprüfung bei der Kaiſerlichen und Handelsmarine

Intendanturſubalterndienſt beim Heere

Reifeprüfung

Reifeprüfung mit dem Prädikatgut im Engliſchen

1 Jahr Prima Reife für Prima ¼ Reife für Prima mit dem Prädikatgut im Engliſchen

Reife für Prima

Reife für Ober⸗

ſekunda . D5 Abſchlußprüfung

Reifeprüfung ³)

Reifeprüfung mit dem Prädikatgut im Franzöſiſchen und Engliſchen

1 Jahr Prima Reife für Prima

4 7 7

Reife für Prima mit dem Prädikatgut im Franzöſiſchen und Engliſchen Reife für Prima ¹⁴)

Reife für Ober⸗

ſekunda 5) Abſchlußprüfung

¹) Realſchüler, die am Lateinunterricht mit Erfolg teilgenommen haben, werden in die Unterprima

eines Realgymnaſiums aufgenommen.

2) Die heſſiſchen Realſchulen ſind Oberrealſchulen ohne Primakurſe. ³) Inhaber des Reifezeugniſſes einer Oberrealſchule haben bei der Meldung zur ärztlichen und forſt⸗ lichen Vorprüfung nachzuweiſen, daß ſie in lateiniſcher Sprache die Kenntniſſe beſitzen, welche für

die Verſetzung in die Oberſekunda eines Realgymnaſiums gefordert werden.

4) Inhaber eines Zeugniſſes einer Oberrealſchule haben außerdem den Nachweis zu erbringen, daß ſie bereits bei Zulaſſung zur Apothekerlaufbahn in der lateiniſchen Sprache diejenigen Kenntniſſe beſeſſen haben, welche für die Verſetzung nach der Oberſekunda eines Realgymnaſiums notwendig

ſind.

5) Bewerber, welche die Reife für die Oberprima einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt erworben

haben, werden vorzugsweiſe berückſichtigt.