Ueberſicht über die Berechtigungen des Realgymnaſiums¹) und der Oberrealſchule.*)
Studien und Berufsarten.
Realgymnaſium.
Oberrealſchule.
Heilkunde
Rechtswiſſenſchaft
Höheres Lehramt
Forſtfach
Bergfach
Landwirtſchaft
Bau⸗ und Maſchinenfach, Elektrotechnik, Elektrochemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienſt
Tierheilkunde, Zulaſſung zur Militär⸗Veterinär⸗Akademie
Zahnheilkunde
Höherer Poſt⸗ und Telegraphendienſt
Schiffsbau und Maſchinenbaufach mit Staatsprüfung bei der kaiſerlichen Marine
Erlaß der Fähnrichsprüfung
Erlaß der Seekadettenprüfung
den und
Marineverwaltungsdienſt, Verwaltungsſekretariat bei Kaiſerlichen Werften, Zahlmeiſterdienſt Intendanturſekretariat bei der Marine
Reichsbankdienſt
Geometer I. Klaſſe mit Prüfung für den Staatsdienſt
Zulaſſung zur Fähnrichsprüfung
Zulaſſung zur Seekadettenprüfung
Apothekerfach
Zulaſſung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanzfach
Zulaſſung zum Vorbereitungsdienſt für die Gerichtsſchreiber⸗ prüfung
Zulaſſung zum Vorbereitungsdienſt für die Polizeikommiſſars⸗ prüfung
als Zivilſupernumerar preußiſch⸗heſſiſchen
Eiſenbahndienſt
Aufnahme im
Einjährig⸗freiwilliger Dienſt
Maſchiniſten⸗ und Ingenieurprüfung bei der Kaiſerlichen und Handelsmarine
Intendanturſubalterndienſt beim Heere
Reifeprüfung
Reifeprüfung mit dem Prädikat„gut“ im Engliſchen
1 Jahr Prima Reife für Prima ¼ Reife für Prima mit dem Prädikat„gut“ im Engliſchen
Reife für Prima
Reife für Ober⸗
ſekunda „. D5 „ Abſchlußprüfung
Reifeprüfung ³)
Reifeprüfung mit dem Prädikat„gut“ im Franzöſiſchen und Engliſchen
1 Jahr Prima Reife für Prima
4 7 7
Reife für Prima mit dem Prädikat„gut“ im Franzöſiſchen und Engliſchen Reife für Prima ¹⁴)
Reife für Ober⸗
ſekunda „ 5) Abſchlußprüfung
¹) Realſchüler, die am Lateinunterricht mit Erfolg teilgenommen haben, werden in die Unterprima
eines Realgymnaſiums aufgenommen.
2) Die heſſiſchen Realſchulen ſind Oberrealſchulen ohne Primakurſe. ³) Inhaber des Reifezeugniſſes einer Oberrealſchule haben bei der Meldung zur ärztlichen und forſt⸗ lichen Vorprüfung nachzuweiſen, daß ſie in lateiniſcher Sprache die Kenntniſſe beſitzen, welche für
die Verſetzung in die Oberſekunda eines Realgymnaſiums gefordert werden.
4) Inhaber eines Zeugniſſes einer Oberrealſchule haben außerdem den Nachweis zu erbringen, daß ſie bereits bei Zulaſſung zur Apothekerlaufbahn in der lateiniſchen Sprache diejenigen Kenntniſſe beſeſſen haben, welche für die Verſetzung nach der Oberſekunda eines Realgymnaſiums notwendig
ſind.
5) Bewerber, welche die Reife für die Oberprima einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt erworben
haben, werden vorzugsweiſe berückſichtigt.


