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9. Der Geſundheitszuſtand der Schüler war im allgemeinen befriedigend. Dagegen riefen Erkrankungen im Lehrerkollegium empfindliche Störungen des Unterrichtes hervor. Der unterzeichnete Direktor erkrankte am 28. April 1901 und mußte bis Pfingſten von Herrn Profeſſor Holtzmann ver⸗ treten werden.— Herr Profeſſor Stahl mußte ebenfalls wegen Erkrankung vom 1. Juni bis zum Schluß des Sommerſemeſters Urlaub nehmen. Sein Unterricht wurde dem Herrn Lehramts⸗ acceſſiſten Walther übertragen.
10. Für die unſerer Schule überwieſenen Geſchenke ſprechen wir den freundlichen Gebern unſeren ver⸗ bindlichen Dank aus.
V. Amtkliches Rusſchreiben,
die Befreiuung von der Fortbildungsſchule, bezw. den Austritt von Schülern aus höheren Lehranſtalten betreffend. Ein Ausſchreiben Großh. Miniſteriums des Innern Abteilung für Schulangelegenheiten vom 26. November 1901 beſtimmt: Schüler der Gymnaſien, Realgymnaſien, Oberrealſchulen, Realſchulen und höheren Bürger⸗ ſchulen, welche nach Ablauf des achten Schuljahres austreten, ſind von der Fortbildungsſchulpflicht nur dann entbunden, wenn ſie mindeſtens ein Jahr lang der Obertertia angehört haben.
VI. Bekanntmachung
über Zeit und Bedingungen der Aufnahme in das Großherzogliche Realgymnaſium, die Realſchule und die damit verbundene Vorſchule.
Die Anmeldungen neuer Schüler werden Freitag, den 4. April, von 9—12 Uhr im Schul⸗ gebäude entgegengenommen Bei der Anmeldung ſind Geburtsſchein, Impfſchein und ein Zeugnis von der zuletzt beſuchten Schule vorzulegen. Die Aufnahmeprüfungen finden am 7. April, vormittags von 8 Uhr an, ſtatt; der Unterricht beginnt am 8. April, vormittags 8 Uhr.
Die für die unterſte Klaſſe der Vorſchule anzumeldenden Knaben müſſen vor dem 1. Oktober das 6. Lebensjahr zurückgelegt haben.
Nach den beſtehenden Voarſchriften darf kein Bchüler, der nicht bei ſeinen Eltern wohnt, im Wirtshauſe Wohnung oder Tiſch nehmen; vor dem Eintritt und vor jiedem Wohnungswechſel eines auswürtigen öSchülers iſt dem Direktor Anzeige zu machen und deſſen Genehmigung einzuholen.
Diejenigen Schüler, welche Nichtheſſen ſind und ſpäter als mit dem Beginne der Oberſekunda eintreten, müſſen nach§ 2 des Übereinkommens der deutſchen Staatsregierungen(Reg.⸗Bl. Nr. 6 für 1889) die Erlaubnis der Unterrichtsverwaltung ihres Heimatſtaates für dieſen Eintritt erlangen, wenn das Reifezeugnis im Sinne des Übereinkommens rechtsgültig ſein ſoll.
Großherzogliche Direktion des Realgumnaſiums und der Realſchule zu Gießen. Dr. Rauſch.


