VI. Bekanntmachung
über Zeit und Zedingungen der Aufnahme in das Großherzogliche Realgymnaſium, die Realſchule und die damit verbundene Vorſchule.
Die Anmeldungen neuer Schüler werden am 21. April von 9—12 Uhr im Schulgebäude entgegengenommen. Bei der Anmeldung ſind Geburtsſchein, Impfſchein und ein Zeugnis von der zuletzt beſuchten Schule vorzulegen. Die Aufnahmeprüfungen finden am 23. April, vormittags von 8 Uhr an, ſtatt; der Unterricht beginnt am 24. April, vormittags 8 Uhr.
Die für die Vorſchule anzumeldenden Knaben müſſen vor dem 1. Oktober das 6. Lebensjahr zurückgelegt haben.
Nach den beſtehenden Vorſchriften darf kein Schüler, der nicht bei ſeinen Eltern wohnt, im Wirtshaufe Wohnung oder Tiſch nehmen; vor dem Eintritt und vor jedem Wohnungswechſel eines auswürtigen Schülers iſt dem Direktor Unzeige zu machen und deſſen Genehmigung einzuholen.
Diejenigen Schüler, welche Nichtheſſen ſind und ſpäter als mit dem Beginne der Oberſekunda eintreten, müſſen nach§ 2 des Übereinkommens der deutſchen Staatsregierungen(Reg.⸗Bl. Nr. 6 für 1889) die Erlaubnis der Unterrichtsverwaltung ihres Heimatſtaates für dieſen Eintritt erlangen, wenn das Reifezeugnis im Sinne jenes Übereinkommens rechtsgültig ſein ſoll.
Großherzogliche Direktion des Realgymnaſiums und der Realſchule zu Gießen. * Dr. Rauſch.


