III. Mitteilungen aus Verfügungen
des Großherzaglichen Miniſteriums des Innern und der Inſtiz Übteilung für chulangelegenheiten.
1. Durch Ausſchreiben vom 30. Mai 1894 wurde das Schulgeld in folgender Höhe feſtgeſetzt: a. für das Realgymnaſium Kl. I-— III jährlich 108 ℳ. „ IV— VI„ 96„ b. für die Realſchule Kl. 1—3 jährlich 76 ℳ „ 4 7„ 64„ c. für die Vorſchule jährlich 40„ Bei dem gleichzeitigen Beſuche der Schule durch 2 oder mehrere Brüder tritt für den 2. Bruder
eine Ermäßigung auf ½, für den 3. und jeden der folgenden Brüder auf ½ des Schulgeldes ein. Dabei ſind die betreffenden Sätze abgerundet:
bei der Realſchule
für die Kl. 1—3 auf jährlich 50 ℳ 80 ₰, bezw. 38 ℳ. „„„ 4,—7 2„ 42„ 80„„ 32„ bei der Vorſchule„„ 26„ 80„„ 20„
2. Von Oſtern 1895 an iſt auch für die Schüler der oberſten Realſchulklaſſe eine Abgangsprüfung eingeführt.


