Jahrgang 
1894
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Drdnung der öffenklichen Prüfungen. Nonnerstag, den 15. Mäürz, nachmittags 46 chauturnen. Freitag, den 16. Mürz,

vormittags. V nachmittags.

88 ½ UI. Mathematik, Dr. Pitz. Vorſchule.

8 ½ 9 OII. Geſchichte, Prof. Lic. Holtzmann. 2 2

9 g ½ VUII. Eggliſch, Dr. Sturmfels. 23 46 d 1. Luley.

9 ½ 10 OIII. Franzbſiſch, Dr. Störiko. 2 1 1⸗ Kl. 2. Müalert. 10 10 ½ UIII. Geometrie, Weyell. 4 ½ Kl. 3. Franz. 10 ½ 11 IV. Frlanzzſiſch, Dr. Strack. 1111 ½ vV. Naturgeſchichte, Dr. Erb. 11 ½ 12 VI. Latein, Dr. Collin.

Gamstag, den 17. März, vormittags. 8 8 ½ Kl. 2. Mathematik, Geiger. 3 ½ 9 Kl. 3. Engliſch, Hedderich. 9 9 ½ Kl. 4b. Rechnen, Block. ½ 10 Kl. 6. Franzöſiſch, Seipp.

Bekanntmachung

über Zeit und Zzedingungen der Aufnahme in das Großherzogliche Realgymnaſium, die Realſchule und die damit verbundene Vorſchule.

Die Anmeldungen neuer Schüler werden am 7. April von 9 12 Uhr im Schulgebäude

entgegengenommen. Bei der Anmeldung ſind Geburtsſchein, Impfſchein und ein Zeugnis von der

zuletzt beſuchten Schule vorzulegen. Die Aufnahmeprüfungen finden am 9. April, vormittags von

8 Uhr an ſtatt; der Unterricht beginnt am 10. April, vormittags 7 ½ Uhr.

Die für die Vorſchule anzumeldenden Knaben müſſen vor dem 1. Oktober das 6. Lebensjahr zurückgelegt haben.

Es wird noch beſonders darauf hingewieſen, daß nach dem neuen Lehrplan von 1893 der franzöſiſche Unterricht nicht in Quinta, ſondern erſt in der Quarta des Realgymnaſiums beginnt.

Nach den beſtehenden Vorſchriften darf kein Schüler, der nicht bei ſeinen Eltern wohnt, in einem Wirtshauſe Wohnung oder Tiſch nehmen; vor jedem Wohnungswechſel eines auswärtigen Schülers iſt dem Direktor Anzeige zu machen und deſſen Genehmigung einzuholen.

Diejenigen Schüler, welche Nichtheſſen ſind und ſpäter als mit dem Beginne der Oberſekunda eintreten, müſſen nach§ 2 des Übereinkommens der deutſchen Staatsregierungen(Reg.⸗Bl. Nr. 6 für 1889) die Erlaubnis der Unterrichtsverwaltung ihres Heimatſtaates für dieſen Eintritt erlangen, wenn das Reifezeugnis im Sinne jenes Übereinkommens rechtsgültig ſein ſoll.

Großherzogliche Direktisn des Realgumnaſiums und der Realſchule zu Gießen. Dr. Rauſch.