Richtverſetzte Schüler
aönnen durch den Beſuch des Giehener Pädagogiums alles Verſäumte nachholen. Das Großherzoglich Heſſiſche Miniſterium d. J., Abteilung für Schulangelegen⸗ heiten, hat wiederholt dahin erkannt, daß nichtverſetzte Schüler nach längerem Privatunterricht(mindeſtens ½ Jahr) die Aufnahmeprüfung für die Klaſſe machen dürfen, in die ſie zur Zeit der Prüfung bei regelmäßig erfolgter Ver⸗ ſetzung gekommen wären. das Preußiſche kultusminiſterium ſagt in den„Be⸗ ſtimmungen über die Verſetzung der Schüler an den höheren Lehranſtalten vom 25. Oütober 1901 in 89:
„Solche Schüler, welche, ohne in die nächſt höhere Klaſſe verſett zu ſein, die
Schule verlaſſen haben, dürfen vor Ablauf eines Semeſters in eine höhere
Klaſſe nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis
ausſpricht. Bei der Aufnahmeprüfung iſt alsdan nicht nur der anfängliche
Standpunkt der neuen Klaſſe, ſondern auch das zur Heit der Prifung bereits
erledigte Penſum maßgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derſelben
Anſtalt, welche der Schüler verlaſſen hatte, ſo iſt vor der Aufnahmeprüfung
unter Darlegung derbeſonderen Verhältniſſe die Genehmigung des Provinzial⸗
Schulkollegiums einzuholen“
Es können alſo eintreten Oſtern 1915 nicht verſetzte Schüler der VI Oktober 1915 i. d. V od. Oſtern 1916 i. d. V. „„ V„ 1915„„IV„ 1916„„UIII
„„N„, 1915„„LIII,„ 1916„„Olll „„ u, 1915„„OII,„ 1916„„ UIII „„ OHMI, 1915„„UII,„ 1916„„Oll „„ UII, 1915„„Oll„„ 1916„„ UI „„ Ol, 1915„,L,„ 1916„„Ol
Auf Probe verſetzte Schüler
erreichen dauernde Verſetzung in die höhere Klaſſe durch den Beſuch der Abilg. V des Gießener Pädagogiums. Pfingſten 1913 und 1914 wurden ſämtliche Söglinge der Anſtalt auf hieſigen höheren Schulen endgültig verſetzt.
Das obenſtehend von den Knaben Geſagte trift auch für Mädchen zu.
Weuhl Gieben.


