Jahrgang 
1915
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Richtverſetzte Schüler

aönnen durch den Beſuch des Giehener Pädagogiums alles Verſäumte nachholen. Das Großherzoglich Heſſiſche Miniſterium d. J., Abteilung für Schulangelegen⸗ heiten, hat wiederholt dahin erkannt, daß nichtverſetzte Schüler nach längerem Privatunterricht(mindeſtens ½ Jahr) die Aufnahmeprüfung für die Klaſſe machen dürfen, in die ſie zur Zeit der Prüfung bei regelmäßig erfolgter Ver⸗ ſetzung gekommen wären. das Preußiſche kultusminiſterium ſagt in denBe⸗ ſtimmungen über die Verſetzung der Schüler an den höheren Lehranſtalten vom 25. Oütober 1901 in 89:

Solche Schüler, welche, ohne in die nächſt höhere Klaſſe verſett zu ſein, die

Schule verlaſſen haben, dürfen vor Ablauf eines Semeſters in eine höhere

Klaſſe nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis

ausſpricht. Bei der Aufnahmeprüfung iſt alsdan nicht nur der anfängliche

Standpunkt der neuen Klaſſe, ſondern auch das zur Heit der Prifung bereits

erledigte Penſum maßgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derſelben

Anſtalt, welche der Schüler verlaſſen hatte, ſo iſt vor der Aufnahmeprüfung

unter Darlegung derbeſonderen Verhältniſſe die Genehmigung des Provinzial⸗

Schulkollegiums einzuholen

Es können alſo eintreten Oſtern 1915 nicht verſetzte Schüler der VI Oktober 1915 i. d. V od. Oſtern 1916 i. d. V. V 1915IV 1916UIII

N, 1915LIII, 1916Olll u, 1915OII, 1916 UIII OHMI, 1915UII, 1916Oll UII, 1915Oll 1916 UI Ol, 1915,L, 1916Ol

Auf Probe verſetzte Schüler

erreichen dauernde Verſetzung in die höhere Klaſſe durch den Beſuch der Abilg. V des Gießener Pädagogiums. Pfingſten 1913 und 1914 wurden ſämtliche Söglinge der Anſtalt auf hieſigen höheren Schulen endgültig verſetzt.

Das obenſtehend von den Knaben Geſagte trift auch für Mädchen zu.

Weuhl Gieben.