Aufnahme- Bedingungen
Beſonders Be fimmungen I. Perſionäre
1. Die Aufnahme in das Pädagogium erfolgt mit und ohne Penſion. Die Wahl des evil. Koſt⸗ hauſes unterliegt der Genehmigung durch den Direktor.
2. Der Eintritt it jederzeit geſtattet.
3. Alle Zahlungen haben pränumerando zu geſchehen
4. Das Unterrichtshonorar beträgt pro Vierteljahr:(Viertellahrserſte ſin 1. Juli und 1. Oätober) a) Einjährigenklaſſe!......... 1so.- m.
Einlährigenälaſſe 2.. 6⸗ oM.
b) Abendklaſſe c) Abiturientenklaſſe
) arbeisſtunden Tür chüler des Päbagogiuns weuann e Schuler höherer Lehranſtalten pro Viertellahr 6
e) Nachhülfeſtunden: Für Schüler des pädagogiums pro Stunde. für Schüler höherer Lehranſtalten....
) Teinahme an einzenen Stunden nerhalb der uuſenden Karſe pro Stunde 130 M.
5. Jeder Schüler hat für Heizung und Beleuchtung im Winterhalbjahr Oklober bis April einen cinmaligen Betrag von 10 M. am 1. Oktaber zu entrichten.
1. Januar, 1. April,
6. Weitere Koſten haben die Schüler im Pädagogium nicht zu gewärtigen.
7. Das Honorar iſt am 1. eines jeden Vierteljahres an den Direktor zu entrichten, worlber derjelbe eine Quittung ausſtellt. Rur in beſonders begründelen Fällen iſt eine monatliche Zahlung möglich. It das Honorar bis zum 5. nach dem Quartals⸗ bezw. Monatserſten nicht gegahlt, ſo wird der betr. Schüler bis zur erfolgen Jahlung vom Unterricht ſuspendiert, ohne daß hierdurch die in Nr. 8 feſtgeſetzte Kündigungspflicht aufgehoben iſt. Zahlungs⸗ und Er⸗ füllungsort iſt für beide Teile Gießen.
8. Jedem beabſichigten Austritt aus der Anſtalt mußß eine viertelährliche ſchiflliche Kündigung vorausgehen, die nur am Quartalserſten erfolgen kann. Wird die Kündigung unterlaſſen, ſo iſt für das laufende und darauf folgende Wierteljahr das volle Unterrichishonorar zu zahlen. Unterzieht ſich ein Zögling irgend einer Schulprüfung, bezw. dem Einlährigen⸗ Eramen, ſo iſt eine Kündigung nicht erforderlich. Die Vorladungen zu den Prüfungen ſind dem Direätor vorzulegen.
9. Jeder Schüler und Penſionär veſp. deſſen geſetlicher Vertreter iſt verpflichtet, im Falle einer Sachbeſchädigung vollen Schadenerſatz zu leiſten.
10. Die volle Penſion beträgt pro Monal M. und iſt am I. eines jeden Monats an den Direktor zu zahlen. Im übrigen gelten auch hier die Beſtimmungen unter Rr. 7,8 u. 9.
II. Der Penſionär hat das Bett mitzubringen, es kann auf Wunſch gegen Bezahlung von 28.— M. geliefert werden. Bettſtatt und Matratze werden geſtelt.


