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Für die Antere mittleren Für die oberen Klaſſen: (VI- II b)(Ila-— Ia) Für Schüler, deren Für Schüler, deren Für Schüler, deren Für Schüler, deren Eltern in Heſſen Eltern nicht in Heſſen Eltern in Heſſen(Eltern nicht in Heſſen wohnen, wohnen, wohnen, wohnen, RM RM RM RM a) Voller Satz 21.— 23.— 24.— 26.— b) Bei gleichzeitiger Schul⸗ ausbildung von 2 Geſchwiſtern 17.— 19.— 20.— 22.— „ 3„ 13.— 14.— 16.— 17.— „ 4„ 10.— 11.— 12.— 13.— „ 5„ 7.— 8.— 8.— 9.— „ 6 und mehr— 5.— 5.— 6.—
Freiſtellen können an würdige und unterſtützungsbedürftige Schüler verliehen werden. Die Geſuche ſind, auch für ſolche Schüler, die bisher im Beſitze einer Freiſtelle waren, ſtets in der erſten Woche des neuen Schuljahres unter Benutzung eines Vordruckes, der bei dem Direktor zu erhalten iſt, einzureichen. Für die Verleihung der Freiſtellen gelten, abgeſehen von dem Nach⸗ weis der Bedürftigkeit, folgende Bedingungen: Freiſtellen werden nur an ſolche Schüler gegeben, deren Fleiß nicht beanſtandet iſt und die in Betragen, Aufmerkſamkeit und in den Leiſtungen die Note 1 oder 2 haben. Nur bei Schülern der drei oberen Klaſſen können die Leiſtungen auch mit 3 bezeichnet ſein. Schüler mit der Geſamtnote 4 erhalten keine Freiſtelle. Die Beſtimmungen gelten in gleicher Weiſe für die erſtmaligen Verleihungen wie für die Wiederverleihungen. Für die kom⸗ menden Schuljahre hat das Heſſ. Kultusminiſterium folgende Milderung dieſer Beſtimmungen eintreten laſſen: Schüler und Schülerinnen der Anterſekunda und Obertertia können vom Schuljahr 1930 an beim Vorliegen ganz beſonderer Verhältniſſe mit Genehmigung des Kultusminſteriums ausnahmsweiſe eine Freiſtelle erhalten, auch wenn ſie nur die Geſamtnote 3 erreicht haben; es muß jedoch eine wirkliche 3 ſein und nicht eine ſolche, die zwiſchen 3 und 4 liegt.
Der Elternrat an der Anſtalt, deſſen Vorſitzender Aniverſitätsprofeſſor Dr. jur. Roſen⸗ berg, Moltkeſtraße 3, iſt, hat die Aufgabe, die Beziehungen zwiſchen Elternſchaft und Schule zu pflegen. Er nimmt auch Wünſche nnd Anregungen ſeitens der Elternſchaft entgegen und iſt zu deren Vertretung bereit. Doch iſt es nicht ſeine Aufgabe, ſich mit den die einzelnen Schüler be⸗ treffenden Angelegenheiten zu beſchäftigen. In ſolchen bitten wir auch in Zukunft ſich vertrauens⸗ voll an die Fachlehrer, Klaſſenlehrer und den Direktor zu wenden, die jederzeit zu Auskünften bereit ſind. Die Beſprechungen mit den Lehrern bitten wir mit dieſen vorher zu verabreden; ſie ſollen im Anſtaltsgebäude ſtattfinden. Der Direktor iſt täglich von 11 ½— 12 ½ Ahr auf ſeinem Amtszimmer zu ſprechen, auch zu jeder anderen Zeit nach vorheriger Verſtändigung.
In das kommende Schuljahr fallen folgende Ferien: Pfingſtferien vom 8. bis 15. Juni, Sommerferien vom 19. Juli bis 17. Auguſt, Herbſtferien vom 28. September bis 12. Oktober, Weihnachtsferien vom 21. Dezember bis 4. Januar, Oſterferien vom 29. März bis 21. April.
Gießen, im März 1930. Heſſiſche Direktion des Landgraf⸗Ludwigs⸗Gymnaſiums. Altendorf, Oberſtudiendirektor.


