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lim, Der Kanzler; Kluge, Friedr., Etumolog. Wörterbuch der deutſchen Sprache, S. Hufl.; Kriegs⸗ karte ſämtlicher Kriegsſchauplätze(Fortſetz.); Lampe, Fel., 6roße 6eographen; Limes des Römer⸗ reiches, der Dbergermaniſch⸗Raetiſche(Fortſetz.); Miller, Konr., Itineraria Romana; Monumenta Germaniae Paedagogica(Fortſetz.): Norrenberg, J., Die deutſche Schule nach dem Weltkriege: Schmidt, O. E., Lieder der Deutſchen; Tenne, fl., Kriegsſchiffe zu den Zeiten der alten 6riechen und Römer; Theſaurus ling. lat.(Fortſetz.); Weuer, Laſchenbuch der Kriegsflotten; Windegg, W. E., Der Barde; Zimmermann, Hlug., Etum. Wörterbuch der latein. Sprache.
b) Zeitſchriften: Es wurden die in dem letzten Jahresberichte aufgeführten Zeitſchriften weiter gehalten.
DI. Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Eltern.
1. Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 1. Mlai, morgens 8 Uhr mit der prüfung der neuangemeldeten Schüler. Dienstag, den 2. Mai haben die Schüler des 6öumnaſiums um§ Uhr, die der 1. und 2. Dorſchulklaſſe um 9 Uhr, die Schüler der 3. Dorſchulklaſſe um 10 Uhr zu er⸗ ſcheinen. Die borſchule iſt in dem 1. Stocke des Realgumnaſial⸗éebäudes an der Ludwigſtraße untergebracht.
2. Um den Schülern die Teilnahme an den Erntearbeiten im Sommer und herbſte zu er⸗ möglichen, werden dieſes jahr mit 6enehmigung unſerer vorgeſetzten Behörde die bisherigen ſechswöchigen herbſtferien geteilt. Wir machen die Eltern ſchon jetzt ausdrücklich darauf auf⸗ merkſam.
Für ſämtliche höheren Schulen 6ießens gilt dieſes Jahr die nachſtehende Ferienordnung:
Pfingſtferien von Sonntag, den 11. Juni bis Sonntag, den 18. Juni. Sommerferien von Donnerstag, den 13. juli bis Mittwoch, den 0. Huguſt. Herbſtferien von Donnerstag, den 28. Septbr. bis Mittwoch, den 11. Oktbr. Weihnachtsferien von Sonntag, den 24. Dezbr. 1916 bis Sonntag, den 7. Janr. 1917. Oſterferien von Sonntag, den 1. HNpril bis Sonntag, den 15. Hpril 1917.
Das Schuljahr hat 39 Schulwochen.
3. Über Kriegsreifeprüfungen iſt mit enehmigung 6roßh. Miniſteriums durch unſere vorgeſetzte Behörde das Folgende beſtimmt worden:
a) Für diejenigen Oberprimaner, die vor Hblauf des Schuljahres 1916/17 in den heeres⸗ oder Marinedienſt eintreten oder ſich für die ganꝛe Dauer des Krieges zur freiwilligen Krankenpflege im Etappengebiet(nicht im heimatgebiet) verpflichten, können im bevorſtehenden Sommerhalbjahre, und zwar tunlichſt vor dem 1. juli, Kriegsreife⸗ prüfungen abgehalten werden.
Iſt die Einziehung zum heeres⸗, Marine⸗ oder Etappendienſt zu der Zeit der nor⸗ malen Frühjahrreifeprüfungen(d. h. Infang Februar 1917) noch nicht erfolgt, ſo verliert das Kriegsreifezeugnis ſeine 6ültigkeit und darf nicht ausgehän⸗ digt werden.


