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Weiſe mitzuwirken, ihre häuslichen Einrichtungen danach zu treffen und alle Colliſionen aus dem Wege zu räumen. Wie es ihre Elternpflicht erfordert, ſich nach Allem, was ihre Söhne betrifft, zu erkundigen, ſo werden der Director und die Lehrer, beſonders die betreffenden Claſ⸗ ſenführer jederzeit bereit ſein, alle von ihnen gewünſchte Auskunft mündlich und ſchriftlich zu ertheilen. Nur bei diseiplinariſchen Vorfällen und Unterſuchungen kann ſchriftliche Mittheilung der Details und Aushändigung der ſie betreffenden Acten und Papiere nicht gewährt werden. Für Schüler, deren Eltern geſtorben oder an dem Orte des Gymnaſtums nicht wohnhaft ſind, muß ein hier wohnender Stellvertreter derſelben nachgewieſen werden, welcher jene Verpflichtun⸗
gen übernimmt und zu deren Handhabung vorkommenden Falls von Seiten des Gymnaſiums in Anſpruch genommen werden kann.—
§. 3. Bei der Aufnahme neuer Schüler in das Gymnaſtum kann die Verſetzung derſel⸗ ben in eine höhere Claſſe, als diejenige, welcher das von dem Studienplane vorgeſchriebene Le⸗
bensalter entſpricht, niemals verlangt, wohl aber ſchon im Laufe des erſten Semeſters als Be⸗ lohnung der gemachten Fortſchritte ertheilt werden.
§. 4. Die Verſetzungen der älteren Schüler in höhere Claſſen werden am Schluſſe jedes Lehreurſes ohne Rückſicht auf Anciennetät und Platz nach unparteiiſcher Würdigung der erlang⸗ ten Kenntniſſe und mit Rückſicht auf Sittlichkeit und Lebensalter angeordnet, wie es den An⸗ forderungen der höheren Bildungsſtufe angemeſſen und dem Fortſchreiten und Gedeihen eines je⸗ den Schülers zuträglich iſt. Eltern und Schülern ſteht es frei, ihre darauf ſich beziehenden Wünſche zum voraus vorzutragen, und es werden ihre desfallſigen ſchriftlichen Mittheilungen immer ſorgfältige Erwägung und Berückſichtigung, die bewährte Auszeichnung eines Schülers bei geeignetem Lebensalter auch durch ſchnellere Beförderung in höhere Claſſen bereitwillige An⸗
erkennung und Belohnung finden, doch iſt nach erfolgter Promulgation der gefaſſten Beſchlüſſe eine weitere Remonſtration dagegen nicht zuläſſig.
§. 16. Jeder auswärtige Schüler hat zum Beziehen einer Wohnung ſowohl bei ſeinem Eintritt in die Anſtalt als auch ſpäter bei einem Wohnungswechſel dem Director und dem Claſ⸗ ſenführer davon Anzeige zu machen. Sofern es verlangt wird, hat er außerdem eine ſchriftliche Erklärung ſeines Hauswirths beizubringen, worin ſich derſelbe verpflichtet, den genannten Gym⸗ naſtaſten in Aufſicht zu nehmen, auf Sitte und Zucht zu halten und für alle Störung der Stu⸗ ben⸗ und Hausordnung verantwortlich zu ſein. Bei Gaſt⸗ und Schenkwirthen, Billardeurs und Traiteurs ſollen auswärtige Schüler nicht wohnen.(In einem beſonderen Zuſatz für das
Gymnaſium zu Gießen iſt das Zuſammenwohnen von Gymnaſiaſten mit Studioſen, wenn es nicht Brüder ſind, gänzlich unterſagt).


