Jahrgang 
1839
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Diehl, Gymnaſiallehrer.

Dr. Lanz, Hülfslehrer.

Dr. Otto, Collaborator am philologiſchen Seminar, Hülfslehrer.

Dr. Numpf, Hülfslehrer.

Dr. Köhler, Hülfslehrer.

Dr. Hainebach, Hülfslehrer und proviſoriſcher Lehrer der franzöſiſchen Sprache.

Hanſtein, Reallehrer, proviſoriſcher Lehrer der engliſchen Sprache. Außerdem ertheilen Unterricht:

im Zeichnen: Dickore, Univerſitätszeichnenlehrer.

in der Muſik: Hoffmann, Concertdirector.

im Tanzen: Bartholomai, Univerſitäts⸗ Tanz⸗ und Fechtmeiſter.

Fuür jede Claſſe des Gymnaſiums iſt aus der Zahl der in derſelben unterrichtenden Lehrer ein Claſſenführer(in der Regel der Hauptlehrer der lateiniſchen Sprache) ernannt, welcher die Angelegenheiten der Claſſe und ihrer Schüler zunächſt beſorgt, ihr Gedeihen und Heil über⸗ wacht, die alle Vierteljahre oder in noch kürzeren Friſten ausgeſtellt werdenden Zeugniſſe aus⸗ fertigt und ſich auch ſonſt, wo es nöthig und zweckmäßig ſcheint, mit den Eltern und ſonſti⸗ gen Angehörigen der Schüler in Verbindung ſetzt. Die dermaligen Claſſenführer ſind:

. Für Prima: Geiſt. Für Secunda: Dreſcher. Für Tertia: Soldan. Für Quarta: Schaum. Für Quinta: Lanz. Für Serta: Numpf. Für die Vorbereitungsclaſſe: Diehl.

Die Geſetze für die Schüler der Gymnaſien im Großherzogthum Heſſen ſind mit mehrfa⸗ chen Aenderungen und Zuſätzen am 1. September vorigen Jahres von Großherzoglichem Ober⸗ ſtudienrath neu promulgirt worden. Folgende Beſtimmungen derſelben, welche für die Eltern und für das Publicum überhaupt von beſonderm Intereſſe ſein dürften, werden hier mitgetheilt.

§. 2. Da die Eltern, indem ſie ihre Söhne dem Gymnaſium übergeben, die Gültigkeit der Gymnaſialgeſetze für dieſelben ausdrücklich oder ſtillſchweigend anerkennen und jeder damit nicht vereinbaren Ausübung der elterlichen Gewalt entſagen, ſo können Uebertretungen dieſer Geſetze auch nicht durch Berufung auf den Willen und Befehl der Eltern gerechtfertigt werden Vielmehr läſſt ſich erwarten, daß dieſe ſorgfältig vermeiden, in ihren Aeußerungen und Urthei⸗ len der geſetzlichen Auctorität des Gymnaſiums zu nahe zu treten, und eifrigſt bemüht ſein werden, zur Befolgung der von demſelben ausgehenden Anordnungen und Gebote auf alle