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IV. Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Eltern.
Das Schulgeld beträgt Klasse VI— IIb 130, Klasse IIa 150 Mk. Bei Brüdern wird dem zweiten ein Drittel des Schulgeldes, dem dritten und folgenden die Hälfte des Schulgeldes erlassen. Diese Ermässigung ist durch Ministerial- verfügung vom 24. Novbr. 1910 auch auf die Mädchen ausgedehnt worden. Gesuche um Freistellen sind in Akten- format bis spätestens 8 Tage nach Schulbeginn einzu- reichen, wenn sie Berücksichtigung finden sollen.
In die Klasse VI können Knaben aufgenommen werden, die spätestens am nächsten 30. September das neunte Jahr vollenden. Schüler von Volks- und Mittelschulen, die im Deutschen und Rechnen die Note„gut“ haben, werden ohne Prüfung aufgenommen.
Bei dem Eintritt in die unterste Klasse sind für die übrigen Schüler folgende Kenntnisse nachzuweisen:
a) Fähigkeit, deutsche und— falls in Sexta eine Fremd- sprache beginnt— lateinische Schrift zu schreiben und mit richtiger Betonung geläufig zu lesen;
b) Ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter. Der Schüler muss fähig sein, ein kurzes und leichtes Diktat in deutscher und— in dem unter a angegebenen Falle— auch in lateinischer Schrift niederzuschreiben.
c) In der Grammatik soll ein Schüler kennen: Satzgegen- stand, Satzaussage; Geschlechtswort, Dingwort, Eigenschafts- wort, Zahlwort, Zeitwort; Biegung der Ding- und Zeit- wörter, letztere nur in den Hauptzeiten(Gegenwart, Mit- vergangenheit und Zukunft) in der Wirklichkeitsform der tätigen Form. Die grammatischen Begriffe sollen nur in den deutschen Bezeichnungen gefordert werden. Die fremd- sprachlichen Ausdrücke wird sich der befähigte Volksschüler in kurzer Zeit in der Sexta leicht aneignen.
d) Im Rechnen ist nötig die Kenntnis der 4 Grundrech- nungsarten in unbenannten ganzen Zahlen, im Zahlenkreis bis 1000, dabei auch die Division mit zweistelligem Divisor.
3☛ FEs ist in Rücksicht auf die durch den Lehrplan von 1899 geschaffene Organisation der Realschulen beson- ders angezeigt, dass die Eltern ihre Söhne der Schule von der untersten Klasse ab übergeben, besonders da der Lehr- plan der Realschule und der Volksschule namentlich im Rechnen nicht aneinander anschliessen.
Der Eintritt in eine andere Klasse hängt von dem Nach- weis derjenigen Kenntnisse ab, die in der vorhergehenden Klasse übermittelt werden. Begabte Volks- oder Mittelschüler können auch in die Quinta ohne Prüfung aufgenommen werden, wenn sie im Rechnen und Deutschen die Note „Lut“ haben und nachweisen, dass sie erfolgreich Sonder- unterricht für diese Aufnahme genossen haben. Insbesondere müssen sie den Nachweis der Kenntnis der lateinischen Schrift erbringen. Anmeldnngen neuer Schüler werden schriftlich jederzeit, mündlich vor der Schulfeier am 30. März, von 8—10 Uhr, entgegengenommen.
Das neue Schuljahr beginnt am Montag, den 16. April, mit der Aufnahmeprüfung ab 9 Uhr.—
Die Aufnahmegesuche von Mädchen sind durch die Di- rektion dem Grossh. Ministerium zu unterbreiten und unter- liegen dem Eingabestempel von 1.50 Mk.
Jeder Schüler, der alle Klassen der Realschule mit Erfolg besucht hat, wird ohne Prüfung in die Unterprima einer hessischen Oberrealschule aufgenommen. Den Anschluss an die entsprechenden Klassen der Realgymnasien stellt der fakultative Lateinunterricht her. Da der Studienbereich der Realgymnasien ein sehr grosser ist, kann der Lateinunter- richt nicht dringend genug empfohlen werden. Natürlich muss in diesem Lehrfache derselbe Fleiss entwickelt werden, wie in den übrigen. Eine schriftliche Erklärung der Eltern zur Teilnahme ihrer Kinder am Lateinunterrichte wird er- beten. Der Lehrplan der Realschulen weicht von dem der Lehrerseminarien wesentlich ab. Schüler, welche Lehrer werden wollen, müssen sich also namentlich auch in Re- ligion, Deutsch und in der Musik diejenigen Kenntnisse erwerben, die zum Bestehen der an den Lehrerseminarien vorgeschriebenen Aufnahmeprüfungen nötig sind. Die aus Ila unserer Schule abgehenden Schüler werden in der Regel für die neue Klasse IV, die aus IIb kommenden für die Klasse V des Lehrerseminars zu prüfen sein.
Prüflinge, die nach dem Zeugnisse unserer Schule ohne Einschränkung in Einzelfächern die Noten 1, 2 u 3 auf- weisen, haben nur eine Ergänzungsprüfung in Religion, deutscher Sprachlehre, bürgerlichem Rechnen, Naturgesch ne und Musik abzulegen. Schüler, die wegen ungenügender Leistungen die Realschule verlassen und sich etwa 3— 4 Monate privatim vorbereiten lassen, werden künftig zur Prüfung am Lehrerseminar in der Regel nicht zugelassen.
Die nicht genügend entschuldigte Versäumnis einer Schul- feier oder eines Schulausflugs unterliegt derselben Beurtei- lung wie die unentschuldigte Versäumnis des Unterrichts. Wir bitten die Eltern im Interesse der Schüler selber, doch nicht gar zu oft und bei zu geringfügigen Dingen um Ur- laub für ihre Kinder einzukommen. Auch ist es nötig, Ge- suche um Urlaub schriftlich zu machen.
Eltern auswärtiger Schüler tun gut daran, den Direktor und die einzelnen Lehrer der Anstalt von beabsichtigten Besuchen zuvor zu benachrichtigen.
Es ist wünschenswert, dass die Eltern sich regelmässig über die Leistungen der Schüler, soweit sie in den Heften zu Tage treten, unterrichten und bei wiederholt mangel- haften Arbeiten sich rechtzeitig mit dem Direktor, bezw. mit dem Klassenführer und den Lehrern des betreffenden Faches beraten. Damit die Eltern in der Lage sind, von den Leistungen ihrer Söhne in den Klassenarbeiten regel- mässig Kenntnis zu nehmen, wird den Schülern bei Beginn des Schuljahres ein Verzeichnis der Tage diktiert, an denen die einzelnen Hefte in den Händen des Schülers sind. Die Eltern werden gebeten, durch Namensunterschrift zu er- klären, dass sie von dem Verzeichnis Kenntnis geno unen haben.
Ferien im Schuljahre 1917/18 sind:
Sonntag, 1. April bis Sonntag, 15. April. Pfingsten: Sonntag, 27. Mai bis Sonntag, 3. Juni. Sommer: Donnerstag, 12. Juli bis Mittwoch, 8. August. Herbst: Donnerstag, 27. Septbr. bis Mittwoch, 10. Oktbr. Weihnachten: Sonntag, 23. Dezbr. bis Sonntag, 6. Januar. Ostern 1918: Sonntag, 24. März, bis Sonntag, 7. April.
Ostern:
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