VI. Mitteilungen an die Eltern.
Elternhaus und Schule. Die persönliche Fühlung zwischen Elternhaus und Schule ist für die gedeihliche Entwickelung der Schüler auf das dringendste zu wünschen; in gar vielen Fällen ist sie geradezu ausschlaggebend. Die Eltern unserer Schüler werden deshalb wiederholt zum Wohle ihrer Söhne gebeten, frühzeitig mit dem Direktor, den Klassenlehrern und den übrigen Lehrern der Schule in Verbindung zu treten. Der Direktor hat täglich, die übrigen flerren des Lehrerkollegiums haben wöchentlich im Schulgebäude Sprechstunde. Ort, Tag und Stunde werden den Schülern diktiert und sind obendrein in den Klassenzimmern und im Flur des Schulgebäudes angeschlagen, sodaß bei Beobachtung dieser Stunden es den Eltern erspart wird, vergebliche Wege zu machen. Es liegt ferner im eigensten Interresse des Elternhauses, wenn diese Besprechungen mit den Lehrern nicht erst gegen Ende des Schul- jahres beginnen. Besondere Mabßregeln zur flilfe schwacher Schüler sind dann zu spät, und Auskunft über die demnächstige Versetzung kann hurz vorher nicht mehr erteilt werden. Eine rechtzeitige Besprechung zwischen Eltern und Lehrern würde, was das Lernen betrifft, spätestens nach Verteilung der flerbstzeugnisse beginnen müssen, für die Erziehung jedoch sollte der Verkehr zwischen Schule und flaus ein dauernder sein!— Wenn den Eltern oder Pflegern einzelner Schüler besondere Mitteilungen von der Schule zugehen, so werden sie gebeten das Schreiben mit Unterschrift versehen möglichst umgehend an den Direktor der Anstalt zurückzusenden oder ihm eine Empfangsbescheinigung zugehen zu lassen. Die Unsicher- heit, in der wir uns gegenüber den Aussagen der Knaben befinden, sobald diese mündlich Mitteilungen, Bitten um Urlaub, nachträgliche Entschuldigungen etc. vortragen, angeblich im Auftrage der Eltern, hat das Schulgesetz veranlaßt, daß solche Verhandlungen schriftlich zu führen seien. Wir bitten die Eltern unserer Schüler, gegebenen Falles dieser Vorschrift gedenken zu wollen. Es handelt sich dabei darum, die betreffende Angelegenheit ohne Zögern zu erledigen, sowie einer etwa vorhandenen Neigung zur Unwahrhaftigkeit die Gelegenheit und Versuchung zu nehmen.
Schulgeld. Das Schulgeld ist vierteljährlich im ersten Nonate eines jeden Quartals zu bezahlen. Es beträgt jährlich für Sexta bis Quarta 120 Mk., für Tertia bis Prima 150 Mk. Für die Lateinschüler ist es einheitlich auf 140 Mk. festgesetzt. Schüler aus Orten, welche nicht zu den Kosten der Realschule beisteuern, haben einen Zuschlag von jährlich 30 Mk. zu entrichten.— Schulgeldermäßigungen können erst nach halbjährigem Besuche der Anstalt gewährt werden. Bedingungen hierfür sind Bedürftigkeit der Eltern und Würdigkeit des Schülers. Die Ermäßigung erfolgt jedesmal für höchstens ein halbes Jahr und muß aldann von neuem beantragt werden. Diesbezügliche Gesuche sind schriftlich gleich zum Beginne des Schuljahres an den Direktor oder an den Vorsitzenden des Kuratoriums zu richten.
Anmeldung. Die Anmeldung eines Schülers muß durch den Vater oder dessen berechtigten Stellvertreter persönlich oder schriftlich geschehen. Dabei sind einzureichen: 1. Die Geburtsurkunde; 2. Ein Impf- bezw. Wiederimpfungsschein; 3. Ein Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule oder ein beglaubigtes Zeugnis über die private Vorbildung und das Betragen des aufzunehmenden Schülers.
Aufnahme. Zur Aufnahme in die Sexta ist das Alter von 9—10 Jahren das ge- eignetste. Bei jährlicher Versetzung haben dann die Schüler nach 6 Jahren, also im Alter


