Jahrgang 
1898
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I. Allgemeine Lehrverfassung.

Die Anstalt, welche in der Umwandlung zu einer Realschule begriffen ist, umfasste in dem Berichtsjahre die Sexta, Quinta, Quarta, Tertia und Sekunda einer Realschule, während von dem eingehenden Realprogymnasium nur noch die Unter-

sekunda bestand.

Bemerkt sei, dass in den drei unteren Klassen wahlfreier Unterricht

im Lateinischen statt des Französischen eingerichtet ist; in der Quarta erhalten ausserdem die Lateinschüler in 4 Stunden den französischen Anfangsunterricht.

In den folgenden Übersichten bezeichnet L. die Lateinschüler und R die Realschüler der drei unteren Klassen der Anstalt; Rpg.= KRealprogymnasium.

1. UÜbersicht

über die einzelnen Lehrgegenstände und die für jeden derselben bestimmte Stundenzahl.

Rpg. Realschule Gesamt 9 33 8. Lehrgegenstände uu. u. m. w. v. v. zahl 1 Religionslehre a. katholische 2 2 2 2 2 3 7 b. evangelische 2 2 2 2 7 Deutsch und Geschichtserzählungen 3 3 3 4 4 5 22 Lateinisch 4[61[6 L.[6 1 22 Französisch. 4 6 6 2. G R.6n. 38 Englisch. 3 4 5 3 12 Geschichte. 2 2 2 2 15 Erdkunde 1 2 2 2 2 2 Rechnen und Mathematik 5 5 6 en 5 5 8 e Naturbeschreibung 2 2 2 2 2 10 Physik 2 2 4 Schreiben[2 R. 2 2 6 . 4 Zeichnen. 2 2 2 2 8 Turnen 3 3 9 Singen 2 2 2 6 Summa 35 35 33 33 30 30 188