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Erlaubnis des Ordinarius ausschliessen.— Für das Baden im freien Rhein lehnt die Anstalt jegliche Verantwortung ab.— Ohne Zustimmung der Eltern oder des Vor- mundes dürfen Schüler weder borgen, noch etwas verkaufen oder vertauschen.— Wenn ein Schüler durch Krankheit verhindert ist, die Schule zu besuchen, so ist davon im Laufe des ersten Tages dem Ordinarius mit Angabe des Grundes schriftlich Anzeige zu machen. Beim Wiedererscheinen hat der Schüler seinem Ordi- narius eine schriftliche Entschuldigung seitens des Vaters oder dessen Stellvertreters. unter Angabe der Dauer und des Grundes der Versäumnis vorzulegen und jedem Lehrer, dessen Stunden er versäumt hat, davon Kenntnis zu geben.
3. Das Schulgeld ist vierteljährlich im ersten Monate eines jeden Quartals zu bezahlen.— Schulgeldermässigungen können erst nach einem halbjährigen Besuche der Anstalt auf Grund der Würdigkeit der Schüler und Bedürftigkeit der Eltern und zwar höchstens für ein Schuljahr vom Kuratorium gewährt werden; alle Gesuche müssen schriftlich bis zum Beginn des Schuljahres an den Vorsitzenden des Kura- toriums eingereicht werden.—
4. Die Anmeldung eines Schülers muss durch den Vater oder dessen berech- tigten Stellvertreter persönlich oder schriftlich geschehen. Dabei sind einzureichen: 1. Die Geburtsurkunde; 2. Ein Impfschein bezw. Wiederimpfungsschein; 3. Ein Ab- gangszeugnis der zuletzt besuchten Schule oder ein beglaubigtes Zeugnis über die private Vorbildung und das bisherige Betragen.
Zur Aufnahme in die Sexta ist das Alter von 9— 10 Jahren das geeignetste. Bei jährlicher Versetzung können die Schüler nach sechs Jahren, also nach vollendetem fünfzehnten Lebensjahre, die Schule durchgemacht haben; es bleibt alsdann noch Zeit genug, einen praktischen Beruf zu ergreifen.
Bedingungen für die Aufnahme in die Sexta sind: 1. Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; 2. Fertigkeit, Vorgesprochenes in beiderlei Schrift ohne gröbere Fehler gegen die Rechtschreibung leserlich, reinlich und nicht zu langsam nachzuschreiben; 3. Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen; 4. Einige Kenntnis der biblischen Geschichte.
VIII. Beginn des neuen Schuljahres.
Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 18. April, morgens 8 ½ Uhr, mit der Aufnahmeprüfung der neuen Schüler; der Unterricht nimmt Dienstag, den 19. April, 8 ½ Uhr früh, mit Gottesdienst und Verlesung der Schulgesetze seinen Anfang.
Geisenheim im Rheingau, im März 1898.
Direktor Hermann Koch.


