I. Allgemeine Lehrverfassung.
Die Anstalt, welche in der Umwandlung zu einer Realschule begriffen ist, um-— fasste in dem Berichtsjahre die Sexta, Quinta, Quarta und Tertia einer Realschule, während von dem allmählich eingehenden Realprogymnasium noch die Klassen Obertertia und Untersekunda bestanden. Bemerkt sei, dass in den drei unteren Klassen wahlfreier Unterricht im Lateinischen(statt des Französischen) eingerichtet ist; in der Quarta erhalten ausserdem die Lateinschüler den französischen Anfangs-Unterricht in 4 Stunden.
In der folgenden Tabelle bezeichnet L die Lateinschüler und R die Realschüler der drei unteren Stufen.
1. Übersicht
über die einzelnen Lehrgegenstände und die für jeden derselben bestimmte Stundenzahl.
Lehrgegenstände U II. o III III. IV. v. er Gent. 11 Religionslehre a. katholische..... 2 2 2 2 2 3 7 b. evangelische.. 2 2 2 2 7 Deutsch und Geschichtserzählungen... 2. 4 4 4 5 23 Latefnisch.......[IIII I41[61. 6 1.[61. 25 T. leFſer ſen. Englisch............ 3 3 5=—— u Geschichte........... 2 2 2 1. 8 Erelleunde...........[1 2 2 2 2 2 Rechnen und Mathematik.. 5 1 5 aner 5 8 31 Naturbeschreibung. 3 2— 1 2 32 2 10 Th Schreiben...........—— 2 R.] 2 6 2 6 Zeichnea...........[2 22. Turnen............. 3 3 Singen............ 2 2—— 1 Summna.. 35 Y 35 V 35 33 30 30 ſ 198


