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II. DZie wichtigſten Verfügungen der Königlichen Schulbehörden.
1) Eine Miniſterial⸗Verfügung vom 29. März 1881v, mitgetheilt durch Reſcript des Königlichen Provinzial⸗Schulcollegiums vom 14. Mai 1881, beſtimmt, daß das im Verlag von Ad. Geſtewitz in Wiesbaden und Leipzig erſchienene Buch:„Venn, deutſche Aufſätze,“ weder zur Einführung an höheren Schulen beantragt, noch für Bibliotheken höherer Lehranſtalten ange⸗ ſchafft werden darf.
2) Eine Miniſterial⸗Verfügung vom 31. März 1881, zur Kenntniß gegeben durch Reſcript des Königlichen Provinzial⸗Schulcollegiums vom 14. April 1881, bezieht ſich auf die Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens in der Schreibweiſe mehrſtelliger Zahlenausdrücke.
3) In einer Verfügung der Königlichen Regierung zu Wiesbaden, mitgetheilt durch Reſcript des Königlichen Provinzial⸗Schulcollegiums vom 21. Mai 1881, wird unter Bezugnahme auf eine vom Central⸗Vorſtand des Gewerbe⸗Vereins für Naſſau für das Jahr 1883 angeregte Ausſtellung von Zeichnungen der Schüler aus allen öffentlichen Lehranſtalten des Regierungsbezirks Wies⸗ baden, die Anfrage geſtellt, ob ein Nutzen von einer ſolchen Ausſtellung zu erwarten ſei und die Beſchickung derſelben mit Zeichnungen aus dieſen Anſtalten wünſchenswerth erſcheine.
4) Eine Miniſterial⸗Verfügung vom 9. September 1881, zur Kenntniß gegeben durch Reſcript des Königlichen Provinzial⸗Schulcollegiums vom 26. September 1881, lenkt die Aufmerkſamkeit auf die Brochüre:„Die Schulbankfrage, vom hygieniſchen, pädagogiſchen und techniſchen Stand⸗ punkte aus ſummariſch beleuchtet von Dr. Meyer. 3. Auflage. Dortmund. Druck und Verlag von W. Crüwell, 1881,“ in welcher auf eine neue Schulbank mit drehbaren Einzelſitzen, Syſtem von Hub. Vandeneſch in Eupen, hingewieſen wird und empfiehlt, gelegentliche Ver⸗ ſuche mit dem genannten Bankſyſtem anzuſtellen.
5) Das Königliche Provinzial⸗Schulcollegium überſendet durch Reſcript vom 27. September 1881 ein Exemplar der Schrift:„Allerdeutſchentag. Ein Proteſt zu Gunſten der Sedanfeier, von Profeſſor Dr. Weck“ zur Circulation im Lehrercollegium und demnächſtigen Aufnahme in die Anſtalts⸗Bibliothek. 1
6) Ein Circular⸗Reſcript des Königlichen Provinzial⸗Schulcollegiums vom 24. November 1881 bezieht ſich auf verſchiedene von den Herren Provinzial⸗Schulräthen wiederholt wahrgenommene pädagogiſche Angewöhnungen und andere methodiſche Mängel und verweiſt auf die Verfügung vom 17. November 1870.
7) Eine Verfügung des Königlichen Provinzial⸗Schulcollegiums vom 13. Dezember 1881 geſtattet die beantragte Einführung der franzöſiſchen Leſebücher von Plötz, Manuel de littérature française und Lectures choisies für die Tertia und Secunda.
8) Eine Circular⸗Verfügung des Königlichen Provinzial⸗Schulcollegiums vom 17. Dezember 1881 beſtimmt für die bevorſtehenden Weihnachtsferien, daß der Unterricht am 23. Dezember Nach⸗ mittags 4 Uhr ſchließen und am 9. Januar 1882 Vormittags wieder beginnen ſoll.


