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. Zum Eintritt als Civilapplikant für das Marine⸗Intendantur⸗Sekretariat, jedoch nur, wenn Be⸗ werber Zahlmeiſter⸗Aſpirant und nicht über 28 Jahre alt iſt.
. Zum Eintritt als Civilaſpirant für den Intendanturdienſt im Landheer, jedoch nur, wenn Bewerber Zahlmeiſter⸗Aſpirant iſt.
z. Zur Aufnahme als Studierender einer preußiſchen techniſchen Hochſchule.
. Zum Eintritt als Studierender in eine Tierärztliche Hochſchule.(Nachprüfung in Latein.)
Zum Eintritt als Eleve in die Königliche Militär⸗Roßarztſchule zu Berlin.(Nachprüfung in Latein)-
bh. Zur Meldung behufs Approbation als Zahnarzt.(Nachprüfung in Latein).
V. Das Zeugnis der Reife für Ober-Prima(in 8 Jahren zu erreichen) berechtigt:
. Zum Eintritt als Civil⸗Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern.
. Zum Eintritt als Civilapplikant für das Marine⸗Intendantur⸗Sekretariat.
. Zum Eintritt als Aſpirant für das Verwaltungs⸗Sekretariat bei den Kaiſerlichen Werften.
. Zur Zahlmeiſterlaufbahn bei der Marine. Kann der Bedarf nicht durch Perſonen mit dieſer Schul⸗ bildung gedeckt werden, ſo dürfen mit Genehmigung des Stations⸗Kommandos junge Leute zuge⸗ laſſen werden, welche das Zeugnis der Reife für Unterprima beſitzen.
VI. Reifezeugnis der Ober-Realſchule(in 9 Jahren zu erreichen) berechtigt:
. Zum Studium der Mathematik und der Naturwiſſenſchaften mit nachfolgender Zulaſſung zu der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen.
2. Zum Studium des Bergfachs.
3. Zum Studium des Forſtfachs.
4. Zum Studium des Bau⸗ und Maſchinenfachs mit nachfolgender Befähigung zum höheren Staats⸗ dienſt, ſowie des Schiffsbau⸗ und Schiffsmaſchinenbaufachs mit nachfolgender Befähigung für den Dienſt in der Kaiſerlichen Marine.
. Zum Beſuch des akademiſchen Inſtituts für Kirchenmuſik in Berlin.
6. Zum Eintritt als„Eleve“ für den höheren Poſt⸗ und Telegraphendienſt.
7. Durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Lateiniſchen iſt der Oberrealſchul⸗Abiturient
ferner berechtigt:
a) zum Studium der fremden neueren Sprachen, mit nachfolgender Zulaſſung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen.
b) zum Studium der Landwirtſchaft auf den landwirtſchaftlichen Hochſchulen mit nachfolgender Zulaſſung zur Prüfung für das Lehramt an Landwirtſchaftsſchulen.
c) zum Dienſt auf Avancement im Landheer unter Erlaß des wiſſenſchaftlichen Teiles der Portepee⸗ fähnrichs⸗Prüfung(Offizier);
d) zum Dienſt auf Avancement in der Kaiſerlichen Marine unter Erlaß des viſſeeſchaftlichen Teiles der Seekadetten⸗Eintrittsprüfung.
8. Durch Ableguug einer Ergänzungsprüfung im Lateiniſchen und Griechiſcheu erlangt der Ober⸗
realſchulabiturient auch die Berechtigung zum Studium der Theologie, der Medizin und Rechts⸗
wiſſenſchaft.
Enlda, den 19. März 1900.
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Dr. Adolf Bergmann, Direktor.


