Jahrgang 
1900
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4. Die Berechtigungen der berrralſchulen ſind: I. Das Zeugnis der Reife für Tertia(in 3 Jahren zu erreichen) berechtigt zum Eintritt in die unterſte Klaſſe einer Königlichen Landwirtſchaftsſchule. II. Das Zeugnis der Reife für Uuter-gekunda(in 5 Jahren zu erreichen) berechtigt:

. Zum Beſuche der Lehranſtalt des Königlichen Kunſtgewerbe⸗Muſeums zu Berlin.

2. Zum Eintritt alsGehilfe für den ſubalternen Poſt⸗ und Telegraphendienſt mit nachfolgender Zu⸗

laſſung zur Poſtaſſiſtenten⸗Prüfung. Zur Meldung für den Eintritt in die Königliche Haupt Kadettenanſtalt zu Lichterfelde bei Berlin. (Nachprüfung in Latein.) III. Das Zeugnis der Reife für Ober-Fekunda(in 6 Jahren zu erreichen) berechtigt: Zu der Meldung zum einjährig⸗-freiwilligen Mlilitärdienſt.

. Zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlmeiſter bei dem Landheer.

. Zum Studium der Landwirtſchaft auf den Königlichen Landwirtſchaftlichen Hochſchulen.

. Zum Beſuch der akademiſchen Hochſchule für die bildenden Künſte(Kunſtakademie) zu Berlin. . Zu der Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen.

. Zum Beſuche der akademiſchen Hochſchule für Muſik zu Berlin.

Zum Civilſupernumerariat im Königlichen Eiſenbahndienſt.

Zum Civilſupernumerariat bei den Königlichen Provinzialbehörden und Bezirksregierungen(Re⸗ gierungs⸗ und Kreisſekretär).

Zum Civilſupernumerariat(für den Bureaudienſt) bei der Königlichen Berg⸗, Hätten⸗ und Salinen⸗ verwaltung.

. Zum Eintritt in den Dienſt bei der Reichsbank. . Zum Eintritt in den gerichtlichen Subalterndienſt(Gerichtsſekretär). . Zum Eintritt in die zweite Klaſſe einer mittleren gewerblichen Fachſchule für Maſchinentechniker

(Aachen, Barmen, Berlin, Gleiwitz, Hagen).

. Zu der Meldung zur Landmeſſerprüfung(wenn außerdem ein Jahr auf der Fachſchule; vergl. Nr. 12). . Zu der Meldung zur Prüfung als Markſcheider bei den Königlichen Bergbehörden(wenn außerdem

ein Jahr auf der Fachſchule; vergl. Nr. 12).

. Zum Eintritt als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern(wenn außerdem 2

Jahre auf der Fachſchule; vergl. Nr. 12).

. Zum Eintritt als Apothekerlehrling mit nachfolgender Zulaſſung zu den pharmazeutiſchen Prüfungen

(Nachprüfung in Latein).

7. Zum Beſuch der höheren Abteilung der Königlichen Gürtüelebunüüölt bei Potsdam(Nachprüfung.

in Latein). IV. Das Zeugnis der Reife für Anter-Prima(in 7 Jahren zu erreichen) berechtigt: Zur Meldung behufs Ausbildung als Telegraphen⸗Inſpektor bei den Königl. Eiſenbahnen.

2. Zu der Meldung zur Landmeſſer⸗Prüfung und weiterhin, nach beſtandener Landmeſſer⸗Prüfung,

zum Supernumerariat bei der Königl. Grund⸗ und Gebäudeſteuerverwaltung(Kataſter⸗Supernu⸗ merar), ſowie nach Abſolvierung eines kulturtechniſchen Kurſus zu Berlin oder Poppelsdorf und Ablegung der Kulturtechniker⸗Prüfung zur Anſtellung als Vermeſſungsbeamter bei den. Königl. Auseinanderſetzungsbehörden(General⸗Kommiſſionen).

Zu der Meldung zur Prüfung als Markſcheider bei den Königl. Bergbehörden.