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Das Schulgeld beträgt pro Quartal 20 Mark.
Soll ein Schüler die Anſtalt verlaſſen, ſo iſt dem Direktor der Schule ſeitens der Eltern vor Ablauf des Quartals mündlich oder ſchriftlich davon Anzeige zu machen. Erfolgt die Abmeldung ver— ſpätet, ſo erwächſt den Eltern daraus die Verpflichtung weiterer Schulgeldzahlung bis zum Ende des betr. Qnartals. Wird die Abmeldung ganz unterlaſſen, ſo gilt der betreffende Schüler lediglich als Abſent und die Eltern werden demnach ſelbſtverſtändlich zur Zahlung des Schulgeldes herangezogen. Das Schulgeld iſt ſtets für ein Vierteljahr im voraus fällig.
Eulda, den 19. März 1898. Der Direktor
Dr. Adolf Bergmann.
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