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VI. Anterſtützungen von öchülern.
Befreiungen von der Zahlung des Schulgeldes wurden bedürftigen und würdigen Schülern, ſowie dritten Brüdern bewilligt, ſoweit dies bis zu 10 pCt. der Solleinnahme zuläſſig war. Des⸗ gleichen wurde dürftigen Schülern ein Teil der nötigen Schulbücher aus der Bibliotheca pauperum der Anſtalt leihweiſe überlaſſen.
Aus der Michael König'ſchen Stiftung erhielten 8 iſraelitiſche Schüler je 85 Mark zur Be— ſtreitung der Koſten des Schulbeſuches bewilligt.
VII. Mitteilungen an die Schüler und an deren Eltern.
Die wichtigſten Beſtimmungen über das von den Schülern einzuhaltende Betragen ſind fol⸗ gende:
Die Wahl einer Wohnung für den neu aufzunehmenden Schüler unterliegt der Genehmigung des Direktors. Ferner iſt zu jedem Wechſel der Wohnung vor dem Kündigen derſelben und vor dem Mieten einer andern die Erlaubnis des Direktors einzuholen.
So lange ein Schüler wegen Krankheit die Schule verſäumt, darf er ohne Erlaubnis eines Lehrers ſeine Wohnung nicht verlaſſen.
Um die Schüler an eine feſte Ordnung in der Anfertigung ihrer Schularbeiten zu gewöhnen, werden für dieſelben je nach der Jahreszeit beſtimmte Arbeitsſtunden feſtgeſetzt, innerhalb deren ſie das Haus nicht ohne Erlaubnis des Ordinarius verlaſſen dürfen. Auch wird je nach der Jahres⸗ zeit eine Abendſtunde feſtgeſetzt, nach welcher dieſelben zu Hauſe ſein müſſen.
An öffentlichen Luſtbarkeiten aller Art, als Bällen, theatraliſchen Vorſtellungen, Konzerten, Partien, dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Direktors und des Ordinarius teilnehmen.
Regelmäßige Zuſammenkünfte, welcher Art ſie auch ſein mögen, ebenſo Vereinigungen zu wiſſenſchaftlichen oder anderen Zwecken, z. B. Leſe⸗ und ſtenographiſche Kränzchen, ſind nur mit Genehmigung des Direktors geſtattet.
Das Beſuchen von Gaſt⸗ und Wirtshäuſern, Wirtsgärten, Konditoreien, Felſenkellern, kurz aller Orte, wo geiſtige Getränke verabreicht werden, iſt den Schülern nur in Begleitung ihrer Eltern oder der Stellvertreter derſelben erlaubt. Wer in Begleitung anderer Perſonen einen derartigen Ort zu beſuchen wünſcht, hat in jedem einzelnen Falle die Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius nachzuſuchen.
Das Rauchen iſt den Schülern unterſagt; Ausnahmen können nur mit Erlaubnis des Direktors ſtattfinden.
Die Schüler dürfen niemand ohne Erlaubnis des Direktors oder ihres Ordinarius beherbergen. Ebenſowenig darf ein Schüler ohne Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius eine Nacht außer⸗ halb ſeiner Wohnung zubringen.


