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2. Das neue Schuljahr beginnt Dienstag den 10. April.
Die Aufnahmeprüfungen beginnen tags zuvor um 8 Uhr morgens. Anmeldungen neuer Schüler
nimmt der Unterzeichnete während der Ferien in den Vormittagsſtunden entgegen. Die Anmeldung muß unter Vorlegung des Tauf⸗ oder Geburtsſcheines, ſowie eines Impf⸗ reſp. Wiederimpfungs⸗ ſcheines und eines Zeugniſſes der bisherigen Lehrer durch die Eltern oder deren Stellvertreter in Perſon, oder ſchriftlich geſchehen, welche für die auswärtigen Schüler die Zuſtimmung des Direktors zu dem von ihnen zu wählenden Koſthauſe nachzuſuchen haben. . Der Eintritt in die Sexta erfolgt in der Regel nicht vor dem 9. Lebensjahre. An Vorkennt⸗ niſſen wird verlangt: Geläufigkeit im Leſen deutſcher und lateiniſcher Druckſchrift, leſerliche und rein⸗ liche Handſchrift, Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographiſche Fehler nachzuſchreiben, Sicherheit in den vier Grundrechnungen mit unbenanten Zahlen.
3. Was die Berechtigungen der Anſtalt betrifft, ſo ſei hier Folgendes bemerkt Der erfolg⸗ reiche Beſuch der ſechsſten Klaſſe(Secunda) in Verbindung mit der vorgeſchriebenen Prüfung be⸗ rechtigt nicht nur zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt, ſondern auch zu allen Zweigen der Subalternbeamten⸗Laufbahn. Außer zum Eintritt in den Subalterndienſt des Poſtweſens, zur Anſtellung an der Reichsbank, zu der Zahlmeiſterlaufbahn in der Armee und Marine gewährt die Realſchule die folgenden Berechtigungen der Zulaſſung: 1) zum Supernumerariat in der Eiſen⸗ bahnverwaltung, 2) zum Supernumerariat bei der Bezirks⸗ und Provinzialverwaltung, ſowie in den ſtädtiſchen Verwaltungen, 3) zum Supernumerariat bei dem Juſtizſubalterndienſt, 4) zum Bureau⸗ dienſt bei der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltung, 5) als Civilaſpiranten für den Marineinten⸗ danturdienſt, 6) zu den höheren Abteilungen der Königlichen Gärtnerlehranſtalt zu Potsdam beim Nachweis geringer Kenntniſſe in Latein, 7) zu den gärtneriſchen Lehranſtalten in Proskau und Geiſenheim, 8) als Civilaſpiranten für den militäriſchen Magazindienſt bei den Proviantämtern, 9) zur Prüfung als Zeichenlehrer an den höheren Schulen, 10) zu der Prüfung der öffentlichen Land⸗ meſſer und Markſcheider, wenn außerdem der Nachweis des einjährigen erfolgreichen Beſuchs einer anerkannten mittleren Fachſchule gebracht iſt.
Weiter ſteht den Schülern nach Abſolvierung der Anſtalt der Eintritt in die Oberſekunda der (g klaſſigen) Oberrealſchule offen, deren weiterer einjähriger erfolgreicher Beſuch auch zu der unter 10 angegebenen Laufbahn, und deren zweijähriger erfolgreicher Beſuch zum Supernnmerariat der in⸗ direkten Steuern berechtigt. Die Reifezeugniſſe der Oberrealſchulen bedingen die Zulaſſung: 1) zum Studium der Mathematik und Naturwiſſenſchaften auf der Univerſität und zur Zulaſſung zur Prü⸗ fung für das Lehramt an höheren Schulen, 2) zu den Staatsprüfungen im Hochbau⸗, Bauingenieur⸗ und Maſchinenbau⸗Fach, 3) zum Studium auf den Forſtakademien ſowie zu den Prüfungen für den Kgl. Forſtverwaltungsdienſt, 4) zum Studium des Bergfaches nebſt Anſtellung bei den ſtaatlichen Bergbehörden, 5) zur Aufnahme als Eleve für den Poſt⸗ und Telegraphendienſt, 6) zur Prüfung und Anſtellung im Schiffsbau⸗ und Maſchinenbaufach der Kaiſerlichen Marine.
4. In einer an ſämtliche Prov.⸗Schulkollegien mit Rückſicht auf das Unweſen der Schülerverbin⸗ dungen gerichtete Cirkularverfügung vom 9. Mai 1892 hat der Herr Miniſter beſtimmt, daß in den


