Jahrgang 
1892
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3. Desgl. vom 5. Mai. Es wird geſtatttet, diejenigen Lehrer, welche an der am 23. Mai in München tagenden Verſammlung deutſcher Philologen ſich beteiligen wollen, zu beurlauben.

4. Desgl. vom 5. Mai und Erlaß des Herrn Miniſters 17. April. Die Anordnung, nach welcher von Allerhöchſtihrer Perſon oder Allerhöchſtihren Vorfahren weder Gemälde noch Bildwerke ohne Allerhöchſtes Vorwiſſen für öffentliche Kunſt⸗ ꝛc. Anſtalten und Sammlungen, ſowie überhaupt zu Laſten von Staats⸗ oder ſolchen öffentlichen Fonds, über welche Staatsbehörden zu verfügen haben, beſtellt werden ſollen, erſtreckt ſich lediglich auf die von Künſtlern herzuſtellenden oder bereits hergeſtellten Originalbildniſſe, nicht auch auf Vervielfältigung und Photographien von Kunſtwerken.

5. Desgl. vom 22. Mai, nebſt Erlaß des Herrn Miniſters vom 10. Dezember 1890 und dem dem darin erwähnten Gutachten der wiſſenſchaftlichen Deputation für das Medizinalweſen über das von Profeſſor Dr. Heller(Kiel) auf der XV. Verſammlung des deutſchen Vereins für öffentliche Geſundheitspflege vorgetragene Referat über Verhütung der Tuberkuloſe(in Druck gelegt: Braun⸗ ſchweig bei Fr. Vieweg u. Sohn 1890). Die in dem letzteren bezüglich der Schulen als wünſchens⸗ wert bezeichneten Maßregeln ſollen in entſprechender Weiſe durchgeführt werden.

Unter Hinweiſung auf die unter dem 25. November 1890 erlaſſenen Grundſätze für die Reinigung und Aufrechthaltung der Sauberkeit in den höheren Schulen giebt das Kgl. Prov.⸗Schul⸗ kollegium zugleich beſondere Vorſchriften bezüglich der überlaſſung der Schulräume, insbeſondere der Aula und Turnhalle zu anderen als Unterrichtszwecken.

6. Desgl. vom 11. Januar 1892. Die im Verlage von Friedr. Luckhardt in Berlin erſchienene Schrift: Die That des Arminius, von F. Wolf, Generalmajor z. D., wird zur Anſchaffung für die Schülerbibliothek empfohlen.

7. Desgl. vom 12. Januar, nebſt Erlaß des Herrn Miniſters vom 24. Dezember. Den Schul⸗ aufſichtsbehörden wird es wiederholt zur Pflicht gemacht, mit aller Entſchiedenheit darauf zu halten, daß durch gewiſſenhafte Ausführung der bereits gegebenen Weiſungen ein Zuſtand der Turnhallen geſichert werde, der zu berechtigten Klagen über geſundheitſchädigende Folgen des Aufenthalts in ihnen auch dann keinen Grund giebt, wenn ſie wie es in den Wintermonaten in der Regel nicht zu vermeiden ſein wird mehrere Stunden hintereinander benutzt werden müſſen.

8. Desgl. vom 12. Januar. Es werden die AÄnderungen mitgeteilt, welche in dem Berechti⸗ gungsweſen der höheren Preußiſchen Lehranſtalten mit dem 1. April ds. J. in Kraft treten.(S. VII gegen Schluß.)

9. Desgl. vom 16. Januar. Es werden die Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen mitgeteilt, ſowie die Ordnung der Reifeprüſungen und der nach dem ſechſten Jahrgange ab⸗ zuhaltenden Abſchlußprüfungen. Die Lehrpläne und Lehraufgaben ſollen mit dem Beginne, die Ord⸗ nung der Reifeprüfungen und der Abſchlußprüfungen mit dem Schluſſe des Schuljahres 1892/93 zur Durchführung gelangen.