Jahrgang 
1881
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Verfügung des Prov.⸗Schulkollegiums vom 17. November 1880 betr. die Polizeiverordnung, welche die Kgl. Regierung in Folge der die Schülerverbindungen betreffenden Verfügung des Miniſters des Innern vom 14. Juni 1880 im Amtsblatt Nr. 57(27. Oktober 1880) unter 823 und 824 erlaſſen hat.

An den bezeichneten Stellen des Amtsblattes Nr. 57 heißt es:

823. Es iſt zu unſerer Kenntnis gekommen, daß Gaſt⸗ und Schenkwirte unſeres Bezirks in letzter Zeit wiederholt Schülern höherer Unterrichtsanſtalten ihre Lokalitäten zu Gelagen und regelmäßigen Zuſammenkünften ein⸗ geräumt und auf dieſe Weiſe den unterſagten Verbindungen ſolcher Schüler Vorſchub geleiſtet haben. Wir werden gegen derartige Ungehörigkeiten in Zukunft mit allem Nachdrucke einſchreiten und haben zu dieſem Zwecke nicht nur unter dem heutigen Tage eine Polizei⸗Verordnung erlaſſen, welche die Verabfolgung von Spirituoſen ꝛc. an ſolche Schüler, welche ohne Begleitung ihrer Eltern oder Vormünder Wirtshäuſer, Reſtaurationen u. ſ. w. beſuchen, unter Strafe ſtellt, ſondern wir machen die betreffenden Gewerbetreibenden noch ausdrücklich darauf aufmerkſam, daß ſie im Kontraventionsfalle neben ihrer gerichtlichen Beſtrafung die Einleitung des Konzeſſionsentziehungsverfahrens wegen Mißbrauchs ihres Gewerbebetriebs auf Grund der§§ 33 und 53 der Gewerbeordnung zu gewärtigen haben.

Kaſſel, am 22. Oktober 1880.

Königliche Regierung, Abteilung des Innern.

824. Polizei⸗Verordnung. Auf Grund des§ 11 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei⸗ Verwaltung betreffend, wird für den Umfang des Regierungsbezirks die nachfolgende Polizei⸗Verordnung erlaſſen.

§. 1. Allen Gaſt⸗ und Schankwirten in Städten, in welchen höhere Unterrichtsanſtalten(Gymnaſien, Real⸗ ſchulen ꝛc.) ſich befinden, oder an Orten im Umkreiſe von einer Stunde von dem Endpunkte dieſer Städte iſt es unter⸗ ſagt, Schüler dieſer Anſtalten, welche ſich nicht in Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder Lehrer befinden, bei ſich aufzunehmen und ihnen Wein, Bier oder andere Spirituoſen zu verabfolgen.

§. 2. Ebenſo iſt es verboten, Schülern dieſer Unterrichtsanſtalten Lokale, zu geſelligen Zuſamunenkünſften einzuräumen.

§. 3. Das Verbot in den vorhergehenden Paragraphen findet auf ſolche Lokale, deren Beſuch überhaupt, oder für beſtimmte Tage und Stunden Schülern von dem Vorſtande der betreffenden Unterrichtsanſtalten geſtattet worden iſt, inſoweit nicht Anwendung.

§. 4. Uebertretungen dieſer Vorſchriften Seitens der Wirte und Lokalvermieter werden mit Geldbuße von 10 bis 50 Mark oder mit entſprechender Haft beſtraft.

Kaſſel, am 22. Oktober 1880.

Königliche Regierung, Abteilung des Innern.

Verfügung des Kgl. Prov.⸗Schulkollegiums vom 16. Dezember 1880 genehmigt die Einführung des Grundriſſes der Chemie von Rüdorff anſtatt des bisher an der Anſtalt gebrauchten Grund⸗ riſſes von Stammer.

Verfügung des Kgl. Prov.⸗Schulkollegiums vom 10. Januar 1881 weiſt die Dirigenten der

höheren Lehranſtalten an, von jedem Falle, wo ein noch im ſchulpflichtigen Alter ſtehender Knabe entlaſſen wird oder freiwillig ausſcheidet, der Ortsſchulbehörde Anzeige zu machen.