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durch eine vierjährige treue Wirkſamkeit an der Schule ſich ein dauerndes Andenken geſichert.— An ſeine Stelle tritt der ſeitherige ordentliche Lehrer am Gymnaſium zu Brilon, Dr. Stiene.
D. Verfügungen.
3. April 1878. Königliches Provinzial⸗Schulcollegium überſchickt ein Circular der Direction des Preuß. Beamten⸗Vereins zu Hannover und ein Referat über die Geſchäftsthätigkeit dieſes Vereins.
24. Mai 1878. Königliches Provinzial⸗Schulcollegium empfiehlt die Schrift des Augen⸗ arztes Dr. Katz„Ueber die Urſachen der Erblindung, ein Droh⸗ und Troſtwort“.
15. Juni 1878. Königliches Provinzial⸗Schulcollegium überſchickt eine Verfügung des Mi⸗ niſteriums der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten vom 12. Juni c., betreffend die Theilnahme von Schülern an politiſchen Vereinen.
18. Juni 1878. Verfügung des Königlichen Prov ⸗Schulcollegiums, daß der Dirigent der Anſtalt die Anſicht des Lehrer⸗Collegiums mittheile über eine gleichmäßige Ferienordnung aller höheren Schulen der Provinz in Anſchluß an die benachbarten Provinzen Rheinland und Weſtfalen. (Herbſtferien 5 Wochen, am 15. Auguſt beginnend.)
21. Juni 1878. Königliches Prov.⸗Schulcollegium überſchickt eine auf Grund der von dem Geheimen Regierungsrath Dr. Stauder in der Provinz Heſſen⸗Naſſau unlängſt vorgenommenen Reviſion der höheren Lehranſtalten vom Miniſterium der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten erlaſſene Verfügung, welche neben Anerkennung deſſen, daß die größte Mehrzahl der betr. Anſtalten in ge⸗ deihlicher Entwickelung begriffen ſei, auf wahrgenommene Uebelſtände in der Methode des Unter⸗ richts hinweiſt.
25. Juni 1878. Verfügung des Königlichen Prov.⸗Schulcollegiums, daß revaccinirte Schüler 14 Tage vom Turnunterrichte zu dispenſiren ſind.
1. Auguſt 1878. Verfügung des Königlichen Prov.⸗Schulcollegiums betr. Empfehlung eines Verfahrens bei Vokabel⸗Repetitionen zur Erlernung fremder Sprachen
26. September 1878. Verfügung des Miniſteriums der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten, mit⸗ getheilt durch das Königliche Prov.⸗Schulcollegium, betr. Verleihung der Vollberechtigung der Anſtalt.
21. October 1878. Das Königliche Prov.⸗Schulcollegium überſchickt die Circular⸗Ver⸗ fügungen vom 4. Juni 1877, 17. Auguſt 1877 und vom 9. Februar 1878, die Ertheilung von Zeugniſſen über die wiſſenſchaftliche Befähigung zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt betreffend. Beſtimmungen: a) Bei der Zuerkennung des Qualificationszeugniſſes ſind dieſelben Grund⸗ ſätze innezuhalten, welche für die Verſetzung in eine höhere Claſſe in Geltung ſind. b) Der Be⸗ ſchluß über Zuerkennung des militäriſchen Qualificationszeugniſſes darf nicht früher gefaßt werden als in dem Monat, in welchem der einjährige Beſuch der zweiten reſp. der erſten Claſſe der betr. Schule abgeſchloſſen wird. Unter Monat iſt nicht der Kalendermonat, ſondern die Zeitdauer eines Monats(30 Tage) zu verſtehen. c) Die Anträge bez. der Zulaſſung der einjährig Freiwilligen


